Volltext: Gemeinde-Wahlordnung für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr

26 
30 8 belegen; diese Geldstrafe ist an den Armenfonds 
abzuführen. Ueber eine Berufung gegen das Straf 
erkenntnis entscheidet die Landesregierung endgültig. 
Sofern nicht wenigstens drei Vierteile der Gesamt 
zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses zur konsti 
tuierenden Sitzung erschienen sind, ist durch den bisheri 
gen Bürgermeister binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung 
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie 
nenen beschlußfähig ist und ohne weiteren Verzug die 
Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen hat. 
Konstituierung. 
8 47. 
Die konstituierende Sitzung des Gemsindeausschuffes 
und die Wahl des Gemeindevorstandes ist durch das an 
Jahren älteste Mitglied des Gemeindeausschusses zu lei 
ten, von dem hiebei zwei Vertrauensmänner aus der Zahl 
der übrigen Mitglieder des Gemeindeausschusses unter 
Berücksichtigung der Parteienverhältnisse zuzuziehen sind. 
Der versammelte Gemeindeausschuß hat zunächst in 
nerhalb der Grenzen des 8 4 die Anzahl der in der Ge 
meinde zu wählenden Bürgermeisterstellvertreter und 
übrigen Vorstandsmitglieder festzusetzen. 
Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des 
Gemeindevorstandes mittels Stimmzettel »orzunehnren. 
Wählbarkeit zum Gemeindevorstand und Ansschließnngsgriinde 
hievon. 
8 48. 
Sowohl der Bürgermeister als auch seine Stellver 
treter und die übrigen Vorstandsmitglieder sind aus der 
Mitte der Mitglieder des Gemeindeausschusses zu wühlen. 
Hiebei sind jedoch von der Wählbarkeit ausgenommen: 
a) Angestellte der betreffenden Gemeinde. 
b) Militärpersonen; 
e) Personen, die nach den Bestimmungen der Gemeinde 
ordnung ihres Amtes als Mitglied des Gemeinde- 
vorstandes entsetzt wurden, auf die Dauer von fünf 
Jahren;
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.