Volltext: Gemeinde-Wahlordnung für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr

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ten erledigt ist und auch nach dem dritten Absatz zur Vor 
rückung auf diese erledigten Stellen berufene Ersatzmän- 
ner nicht mehr vorhanden sind, verlieren auch alle ande 
ren Gemeindeausschußmitglieder und Ersatzmänner in 
dieser Gemeinde ihr Mandat und sind längstens binnen 
sechs Wochen neue Wahlen für diese Stellen aller Mit 
glieder des Gemeindeausschusses auszuschreiben. 
Solche Neuwahlen haben auch dann unverzüglich 
stattzufinden, wenn die ersten Wahlen wegen gesetzwidri 
ger Vorgänge im Wahlverfahren für nichtig erklärt wer 
den. 
Alle diese Einberufungen und Neuwahlen gelten nur 
für die restliche Dauer der Wahlperiode. 
8. 
Wahlen der Gemeindevorstande. 
I. Vornahme der Wahlen. 
8 46. 
Zur konstituierenden Sitzung des Gemeindeausschus 
ses und Wahl des Gemeindevorstandes (das ist des Bür 
germeisters und seiner Stellvertreter sowie der übrigen 
Vorstandsmitglied!), zu der die einzelnen neugewählten 
Mitglieder des Gemeindeausschusses durch den bisherigen 
Bürgermeister, beziehungsweise seine Stellvertreter in der 
dritten Woche nach dem Wahltag und im Falle einer An 
fechtung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach 
der abweisenden Entscheidung einzuberufen sind, haben 
alle Mitglieder des Gemeindeausschusses zu erscheinen. 
Jene Mitglieder des Gemeindeausschusses, die am fest 
gesetzten Tage zur festgesetzten Stunde nicht erscheinen 
oder sich vor Beendigung der Wahl entfernen, ohne ihr 
Ausbleiben oder ihre Entfernung durch Gründe zu ent 
schuldigen, welche die Unmöglichkeit des Eintreffens oder 
längeren Verweilens unzweifelhaft nachweisen, kann die 
politische Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
	        
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