Volltext: Der Arbeitsvertrag

lichen Arbeitsverträge behandelt werden, insoweit es 
sich um das Verhältnis zwischen Hilfsarbeiter und Ge- 
werbsinhaber handelt. 
8 3. 
Die Vereinbarung eines Lohnes 
ist für die Giltigkeit eines Arbeitsvertrages nicht ent 
scheidend, da für die Entrichtung eines Lohnes die ge 
setzliche Vermutung des § ^52 des allg. bürgerlichen 
Gesetzbuches und des Art. 2Z0 des Handelsgesetzbuches 
gilt und der Lohn bei mangelnder Übereinkunft vom 
Richter zu bestimmen ist. 
8 4. 
Der gewerbliche Dienstvertrag. 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gewerbeunter 
nehmer und dem Arbeiter ist verschieden, je nachdem 
letzterer Hilfsarbeiter ist oder nicht. 
Der 8 der Gewerbeordnung (in der Folge der 
Kürze halber nur mit „Gew. <V." bezeichnet) zählt vier 
Arten von Hilfsarbeitern auf: 
a) Gehilfen (Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Rutscher 
bei Fuhrgewerben u. dergl.), 
d) Fabriksarbeiter, 
c) Lehrlinge, 
ä) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten 
Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden, ohne 
zu den Lohnarbeitern gemeinster Art zu gehören. 
Hiezu sei bemerkt, daß das kk. Handelsministerium (Z. 60Z0ie 
I895) die beim Baugewerbe in regelmäßiger Beschäftigung stehenden 
Ziegelschupfer, Mörtelanmacher, Mörtelträger u. s. w.' als ge- 
werbliche Hilfsarbeiter nach Z 73 d. Gew. bezeichnet. 
wie wir sehen, ist das Erfordernis der Regel 
mäßigkeit der Beschäftigung in einem Gewerbeunter 
nehmen für den Begriff des Hilfsarbeiters maßgebend. 
Der Tagelöhner wird nur für einmalige gelegentliche 
Arbeiten aufgenommen, während der Hilfsarbeiter im 
Betriebe verwendet werden muß.
	        
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