Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

äs II. Mschn. pol. und IustitzFesetze 
Der Clerus soll das Volk über die Heiligung 
der Feyertage in Predigten und Christenlehren be 
lehren, ihnen die Entheiligung derselben durch Ar 
beiten und Zeilhabung der Waaren begreiflich ma 
chen. Die Uebertreter des Gesetzes sind mit Geld j 
oder Arrest zu bestrafen. Iuny 20. 
Invalidensystem: 1. in Betreff der Ent 
lassung der Invaliden gegen Entsagung der Ver 
sorgung und der vorzuweisenden Versorgungatteste. 
§. 2. in Betreff der Geldzuflüsse zum Znvalidenin- 
stitut. §. 3 Abreichung der Jnvalidenversorgungs- 
gebühr und der dieserwegen betroffenen Urkunden. 
§.4. in Betreff des Heirathen , und auszustellenden 
Revers. §. 5. Beobachtung der Verordnung vom 
Li. Dkt. 1763. wegen Beyziehung der nur zu 
fromen Werken gewidmeten Vermächtnisse zum Jn- 
valideninstitut. Iuny 24. 
Handwerkszusammenkünfte können an Sonn- 
und Fepertagen gehalten werden. Iuny 27. 
Den Specereyhandlern wird der Verkauf des 
Weichselweins an Sonn - und Fepertagen erlaubt» 
Iuny 27. 
Der Handelstand soll sich bey schwerer Strafe 
keiner anderen, als zimmentirten Wage und Ge 
wichtes bedienen. Iuly 4. 
Zur Zivilbedienstung kein Subjekt vorzuschla 
gen , welches nicht bey einem ordentlichen Rathe, 
oder Secretar einer Hof-oder Landesstelle prakti- 
ciret hat. Iuly 10. 
Die Barmherzigen Brüder können auch an 
fremde Personen Arzneyen verkaufen, wenn die 
Apothecken von einem geprüften Mann besorget, 
die Heilungsmittel gegen Unterschrift des Arztes 
hin-
	        
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