Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

(Quellen 59 
haken auf die Festhaltung dieser Anordnung zu 
sehen. Marz 32. 
Sowohl dem Sacular, als Regularclerus wird 
verbothen, etwas ohne Censur im Druck zu ge 
ben. April 6. 
Bekanntmachung der mit Churbayern getrof 
fenen Einverständnis) wegen der Zurückgabe der 
von beyderseitigen Deserteurs entführten Dienst 
pferde, Gewehr, Rüstung, auch das durch dem 
Verkauf des Pferdes dem Deserteur abgenommene 
Geld. April 7. 
Jedem Krimmalrichter ist bey einem Verbre 
cher, welcher zum Tode verurtheilet ist, und sich 
hierzu nicht bequemen will, zur eigenen Beurtheilunng 
zu überlassen, die Vollstreckung der Urtheile höch 
stens auf 3 Tage zu verschieben, jedoch ist dem 
Verbrecher dieseZuwartung nicht aufeinMal sondern 
von 24 zu 24 Stunden anzukündigen. April 7. 
Landeskinder, welche in einem fremden Lande 
ein Verbrechen begangen haben, und in ihrem 
Lande betreten werden, sollen ohne höhere Anzeige 
nicht ausgeliefert werden. April 10. 
WegenAnzeigung derHandelsleute welche in aus 
wärtige Lander korrespondiren, und mit welchen 
Waaren sie dahin handeln. April 11. 
Alle Prozessionen, bey welchen man über 
Nacht ausbleibt, sind untersagt. Avril n. 
Die Strafe zu acht und drey Gulden wegen 
vorgefundener verbothenen Bücher wird allgemein 
auf 2 st. gesehet. April 13. 
Wasenmeister oder Abdecker sind als ehrliche 
Leute anzusehen. April 25, 
Die
	        
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