Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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Das neue Porzellan, wenn cs mit den Wie-, 
stet Fabrikzeichen versehen ist, ist bey der Einfuhr 
frey zu lassen. Iunp 2. 
Ob ein Vermächtniß für ein nicht mehr be 
stehende Bruderschaft dem Universalerben zurück 
falle. Junp 2. ■' 
Das den böhmischen Federhandlern mit ihren 
auf ein Jahr gültigen obrigkeitlichen Passen, oder 
Attestaten zu Hausiren erlaubet seye. Iunp 2. 
Bücherverzeichnisse der Lekturkabmete, sollen 
nach Hof, zur Genehmhaltung eingesendet werden. 
Iunp 2. 
Bey votis paribus bey einerProvinzials-Wahl 
hat der Ordinarius einen zu ernennen. Innp 4. 
Den Militarofficieren sind bey Prüfung zu 
Rathmannsstellen keine unnöthige Einstreuungen 
zu machen. Iunp 4. 
Die Erläuterung über den §. 267. der Ge 
richtsordnung in Ansehen der Rekurse betreffend. 
Junp 4. 
Wegen des mit gewisser Beschränkung den 
inländischen Unterthanen bewilligten Hausiren; 
den Fremden aber bleibt das Hausiren ganz ver- 
•. bothen. Iunp 4. 
Die landesfürstl. Verordnungen sollen auch 
den Werbbezirkskommissaren kund gemacht werden. 
Junp 8. 
Unter Strafe von 50 Rthlrn. sind keine 
Todtenmahlsuukosten mehr in den Inventarien un 
ter den Abzugsposien in Rechnung zu bringen, noch 
die Hochzeitmahlzciten länger als einen Tag zu 
halten, auch nicht wider die die höchstcVorschrist n:it 
Pollern oder Feuergewchr zu schiessen, worauf die
	        
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