G-uellerr. 275
Das neue Porzellan, wenn cs mit den Wie-,
stet Fabrikzeichen versehen ist, ist bey der Einfuhr
frey zu lassen. Iunp 2.
Ob ein Vermächtniß für ein nicht mehr be
stehende Bruderschaft dem Universalerben zurück
falle. Junp 2. ■'
Das den böhmischen Federhandlern mit ihren
auf ein Jahr gültigen obrigkeitlichen Passen, oder
Attestaten zu Hausiren erlaubet seye. Iunp 2.
Bücherverzeichnisse der Lekturkabmete, sollen
nach Hof, zur Genehmhaltung eingesendet werden.
Iunp 2.
Bey votis paribus bey einerProvinzials-Wahl
hat der Ordinarius einen zu ernennen. Innp 4.
Den Militarofficieren sind bey Prüfung zu
Rathmannsstellen keine unnöthige Einstreuungen
zu machen. Iunp 4.
Die Erläuterung über den §. 267. der Ge
richtsordnung in Ansehen der Rekurse betreffend.
Junp 4.
Wegen des mit gewisser Beschränkung den
inländischen Unterthanen bewilligten Hausiren;
den Fremden aber bleibt das Hausiren ganz ver-
•. bothen. Iunp 4.
Die landesfürstl. Verordnungen sollen auch
den Werbbezirkskommissaren kund gemacht werden.
Junp 8.
Unter Strafe von 50 Rthlrn. sind keine
Todtenmahlsuukosten mehr in den Inventarien un
ter den Abzugsposien in Rechnung zu bringen, noch
die Hochzeitmahlzciten länger als einen Tag zu
halten, auch nicht wider die die höchstcVorschrist n:it
Pollern oder Feuergewchr zu schiessen, worauf die