Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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Aufklärung über den §. Z. und ZA des Aus 
wanderungspatents von 10. August 1784. Map 24. 
Abstellung des ungebührlichen Abzugs womit 
die Pfarrer einen Theil der Todtengrabergebühr zu 
rück halten. Wien. Map 27. 
Wegen Geheimhaltung desjenigen was beyStel- 
len in den Rathversammlungen vorkömmt. Map. 
Die Gerichtsstellen sind zur mehreren Beschlei- 
ingung der in Bankalangelegenheiten führenden 
Untersuchung anzuweisen. Map 27. 
lieber die allgemeine Regulirung des Bezugs 
der herrschaftlichen Protokollsgefalle. Map 28. 
Das auf die aus den Annen - und Stiftungs- 
sirnden ertheilt werdende Almosengeld , kein Ver 
both, Ceffion, oder Verschreibung angenommen 
werden solle. M^p 28. 
Die Schauertage am'Werktagen mit einem 
Hochamte zu feyern, wird in allen Orten verbothen. 
Map 29. 
Die Stampelmeister sollen solche Waarengat- 
tungen, auf welche der Farbenstampel nicht recht 
kennbar angebracht werden kann, z. B. wollene, 
und halbwollene Zeugwaaren- oder gar rothe Zeu 
ge, entweder mit dem Bleystampel, oder mit fei 
nem Eiegelwachs bezeichnen, Map. 30. 
Generalen und Stabsofficieren von der Infan 
terie ist die unentgeltliche Unterkunft für ihre Pferde 
zu verschaffen. Map 30. 
In Betref der Anweisungen der Pferdstallun 
gen für Militaroffcciere in den Beguartierungsor- 
Len. Map Z0. 
imo. sollen die von dem erhobenen Vermö 
gen der großjährigen Pupillen indessen unverinte- 
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