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Aufklärung über den §. Z. und ZA des Aus
wanderungspatents von 10. August 1784. Map 24.
Abstellung des ungebührlichen Abzugs womit
die Pfarrer einen Theil der Todtengrabergebühr zu
rück halten. Wien. Map 27.
Wegen Geheimhaltung desjenigen was beyStel-
len in den Rathversammlungen vorkömmt. Map.
Die Gerichtsstellen sind zur mehreren Beschlei-
ingung der in Bankalangelegenheiten führenden
Untersuchung anzuweisen. Map 27.
lieber die allgemeine Regulirung des Bezugs
der herrschaftlichen Protokollsgefalle. Map 28.
Das auf die aus den Annen - und Stiftungs-
sirnden ertheilt werdende Almosengeld , kein Ver
both, Ceffion, oder Verschreibung angenommen
werden solle. M^p 28.
Die Schauertage am'Werktagen mit einem
Hochamte zu feyern, wird in allen Orten verbothen.
Map 29.
Die Stampelmeister sollen solche Waarengat-
tungen, auf welche der Farbenstampel nicht recht
kennbar angebracht werden kann, z. B. wollene,
und halbwollene Zeugwaaren- oder gar rothe Zeu
ge, entweder mit dem Bleystampel, oder mit fei
nem Eiegelwachs bezeichnen, Map. 30.
Generalen und Stabsofficieren von der Infan
terie ist die unentgeltliche Unterkunft für ihre Pferde
zu verschaffen. Map 30.
In Betref der Anweisungen der Pferdstallun
gen für Militaroffcciere in den Beguartierungsor-
Len. Map Z0.
imo. sollen die von dem erhobenen Vermö
gen der großjährigen Pupillen indessen unverinte-
resstr-