ä4 n. Abschn. Pol. Itn 5 ) IustlWesetze
auf dem offenen Land die Begrabniß, und Grab
stätte nach Proportion der Verlaffenschaft zu taxi-
ren. sannen 26.
Die Bezahlung der an einem Sonn - oder Fey-
ertag ausgestellten Wechselbriefe muß pünktlich fol
gen. Jänner 26.
Pensionsnormale für die Miliz. Jänner 2 5.
j) Der Pension sind fähig alle Witwen Wai
sen, deren Männer oder Vater in der wirkli
chen Dienstleistung gestorben sind,
s) Die Frauen und Waisen der pensionirten Män
ner oder Vater, die noch zur Zeit der Dienst
leistung geheirathet haben.
3) Die Generals - Witwen und Waisen.
Der Pension sind unfähig:
1) Die Witwen und Waisen, deren Männer
oder Vater in Pensionsstand geheirathet haben.
2) Die Waisen, deren Mütter die charaktermaffi-
ge Pension ziehen.
Z) Jene Witwen, so gegen die Einlegung der
Kaution oher des Verzichtrevers heirathen.
4) Die Generalsfrauen, welche ihre Männer, als
Dbervfficiers gegen Erlegung der Kaution oded-
des Revers geheirathet haben, rc» S. Milizpen
sion im politischen Codex.
Das zur Miliz gehörige Personale wird m
die Militia vaga, und Militia stabilis einge
theilet. In Rücksicht der ersten Classe steht die
Miliz in geistlichen Angelegenheiten unter dem
Feldkapellan, die zweyte Klaffe hingegen unter dein
Bischof oder Drtspfarrer. Die im Jahr 1754
publicirte Stollordnung wird bestätigt. Die Per
sonen die ad müitiam stabilem gehören sind
dieser 1) Dis