Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

ä4 n. Abschn. Pol. Itn 5 ) IustlWesetze 
auf dem offenen Land die Begrabniß, und Grab 
stätte nach Proportion der Verlaffenschaft zu taxi- 
ren. sannen 26. 
Die Bezahlung der an einem Sonn - oder Fey- 
ertag ausgestellten Wechselbriefe muß pünktlich fol 
gen. Jänner 26. 
Pensionsnormale für die Miliz. Jänner 2 5. 
j) Der Pension sind fähig alle Witwen Wai 
sen, deren Männer oder Vater in der wirkli 
chen Dienstleistung gestorben sind, 
s) Die Frauen und Waisen der pensionirten Män 
ner oder Vater, die noch zur Zeit der Dienst 
leistung geheirathet haben. 
3) Die Generals - Witwen und Waisen. 
Der Pension sind unfähig: 
1) Die Witwen und Waisen, deren Männer 
oder Vater in Pensionsstand geheirathet haben. 
2) Die Waisen, deren Mütter die charaktermaffi- 
ge Pension ziehen. 
Z) Jene Witwen, so gegen die Einlegung der 
Kaution oher des Verzichtrevers heirathen. 
4) Die Generalsfrauen, welche ihre Männer, als 
Dbervfficiers gegen Erlegung der Kaution oded- 
des Revers geheirathet haben, rc» S. Milizpen 
sion im politischen Codex. 
Das zur Miliz gehörige Personale wird m 
die Militia vaga, und Militia stabilis einge 
theilet. In Rücksicht der ersten Classe steht die 
Miliz in geistlichen Angelegenheiten unter dem 
Feldkapellan, die zweyte Klaffe hingegen unter dein 
Bischof oder Drtspfarrer. Die im Jahr 1754 
publicirte Stollordnung wird bestätigt. Die Per 
sonen die ad müitiam stabilem gehören sind 
dieser 1) Dis
	        
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