Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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Den Müller wird das zu viele Netzen des Ge 
treides verbothen. Jänner 3. 
Neujahrgeschenke zu geben wird vorzüglich 
den Apothekern verbothen. Jänner 5. 
Den Obrigkeiten und ihren Beamten wird bey 
Kassation und unfähig Erklärung zur weiterenBedien- 
stungdieGeschenkannehnung verbothen. Jänner/. 
Cikorienwurzelcaffee einführen wird verbothen. 
Jänner 7. 
In Eisenbezirken wird das Kohlenmaß, das 
Faß zu 5 Weidhofen-Metz en, festgesetzet. Jänner 9. 
Das geistliche Erbsteueraquivalent jährlich mit 
Ende des Monats Septemb. abzuführen. Jänner 10. 
Die Kreisämter haben bey Kundmachung 
der erhaltenen Verordnungen, sich nach dem In 
halt derselben zu halten, mithin nichts eigen 
mächtig beyzusetzen. iIäner 11. 
Uiber alle Stiftungen und Legate ist ohne 
Verzögerung der Stiftsbrief nach der bestehenden 
Vorschrift zu entwerfen, und derselben, nebst 
Beylegung des Driginalvermachtniß - Instruments 
'der Stiftungscommission vorzulegen, vorhinein aber 
keine Ordinariats Bestätigung über einen Stiftbrief 
anzusuchen. Jänner 11. 
In wie weit Wollenstrumpfwirker, Lein-und 
Tuchweber, Posamentirer, Kirschner und Bleich 
meister mit ihren Söhnen und Gesellen von der 
Milizstellung befreyet sind, a) in Rücksicht der 
angesessenen Leinweber, welche nur in den ihnen 
erübrigen Stunden sich mit dergleichen Arbeit be 
schäftigen, ist nur der Hausvater und Grunderb 
cremt-
	        
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