*24 n. Abschn. psl. und Iuf-ltzyesetze
Liget, und in Rücksicht des Kommerzwesens von
Galicien ausgeschlossen. August 28.
Stiften und Klöstern wird erlaubet ihre Sin»
gerknaben von geprüften Schullehrern oder Geistli
chen unter Aufsicht des betroffenen Gymnasium
und Direktors zu -Hause unterrichten zu lassen.
August 28.
Alle Verträge, wodurch Weltliche ihr Ver
mögen an geistliche Personen übertragen, sind
ungültig. August 28.
Bey angehenden Handelsleuten, bey Meister-
rcchtsrverbern, und bey einem in die Lehre treten
den Jungen hat man sich mit der Abfordcrung ei
nes von der Obrigkeit legalisirten Taufscheines zu
begnügen. September 7.
Wegen der Lehrer der orientalischen Sprache
in der theolog. Fakultät. September ix.
Die Testamente der Ordensgeistlichen sind vor
ihrer Unterschrift der Landessielle vorzulegen.
September 28.
Junge Geistliche vor gänzlich vollendetem Kurs
de? Theologie zur Seelsorge abzurufen, wird verbo
then. Oktober 9.
Einen Novizen in ein Kloster außer den Erb
landen zu schicken wird verbothen. Oktober 9.
In den Nonnenklöstern ist den Kostgangerin-
nen der Unterricht nach der Normalmethod zu ge
ben. November 6.
, Von der Miliz ein altes oder neues Montur
stück zu kaufen, wird verbothen. November 26.
Offenbar untaugliche Ordensleute, und die
zur Unterweisung der Jugend, oder zur Seelsorge
sich verwendeten Exjesuiten und die bereits früher
geprüft'