Quellen. m
Acten zur Schöpfung des Urtheiles an die Miliz
abzugeben. Sept.
Buchdrucker, Buchhändler, rc. welche un-
gesiämpclle Kalender abgeben, bezahlen für jedes
Stück zehn fl. Sept. 18.
Vorschrift, nach welcher die landesfürstlichen
Beschäler in die teutschen Crblande zu vertheilen.
September 23.
Die Leibrenten unterliegen der Erbsieuer.
Okt. 1.
Die Stifte und Klöster haben sich Rieggers
Kirchenrecht anzuschaffen. Oktober 3.
Die dem in Böheim eingeführten Wein zu
gestandene Zoltbegünstigung, erstrecket sich nur auf
jene Weine, welche zur Armee bestimmet sind.
Oktober 3.
Die Spenadelgelder bezahlen kein Donum gra-
tuitum. November 6.
Die Qrdensoberen haben ihre Untergebenen,
die sie zu Mrlizspitaler abgeben, an den nächst
gelegenen Feldsuperior zu senden. November 19.
Der Eimer des braunen Biers wird auf 1
fl. 40 kr. und der Eimer des weißen auf 2 fl.
bestimmet, mithin kömmt das Maß des erstern
auf 3 Einen halben kr. und des zweyten auf 4 Ei
nen halben kr. November 30.
Landesfürstliche Beamte, welche bey Hof et
was zu suchen haben, sollen ihre Bittschriften bey
der Landesstelle einreichen, mithin Niemand die-
serwegrn sich nach Wien zu begehen Habe. No«
Vs.mber 30,,
Manu-