Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

isa IN. Abschn. Pol. imö Iusiitzyesetz«! 
Preußische Deserteurs, welche gebohrne östrei« 
chische Unterthanen sind, ist, bis zu Ende des 
Krieges, da sie wieder nach Hause gehen, die 
Nahrung durch Handarbeit zu gestatten. Aug. 12 
An preußische Deserteurs keine Gewehre zu 
verhandeln, auch das vorgefundene abzunehmen 
und entweder dem Milizobercommando , oder 
dem nächst gelegenen Landgericht einzuhändigen 
August 18. 
Auf irrgläubige Bücher ein wachsames Aug 
zu haben. Ängust 28. 
Die Leincwand und Zeuge sind in gehöriger 
Güte, und nach dem vorgeschriebenen Ebenmaß 
Zu verfertigen. Beschauer sollen keine anderen außer 
den hier bestätigten Bestellungen mit sich bringen, 
alle vorschriftmäffige Leinewand ist zu plumbiren. 
August 28. 
Das Salz, welches bey Verunglückung' ei- 
nes Salzschiffes aufgefangen wird, ist in die nächst 
gelegene Salzversilbung gegen Empfang 2 kr. von 
Pfund zu liefern; in Widrigen der betretene Be 
sitzer, als ein Entsremder bestrafet wird. Aug. Zi. 
Das Frisiren wird Jedermann erlaubt. Gep- 
tembev 5. 
Das Ausfragen in der Christenlehre haben 
die Ordinarien an jedem Drt zu veranlassen. Sep 
tember 5. 
Das Horn - Schaf, und Schweinvieh des 
Morgens bey Thau und Nebel auf die Weide^zu 
treiben, wird verbothen. Sept. 
Da, wo cs in Kontrabantsachen bey ei 
ner, der Milizjurisdiction untergeordneten Person 
auf eine Leibesstrase ankömmt, sind die instruirterr 
Ae-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.