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wand, aus dem Eigenen, ohne Nachsicht, zu ver
güten hat. Jul)) 3.
Kein Handwerksgesell kann ohne Vorzeugung
des auf einem Stempelbogen ausgefertigten Lehrbrie
fes zur Meisterwerbung gelassen werden. Die Bey«
legung der weißen Bogen, außer den in Patent
von i. April 1762 bemerkten Fallen, wird nicht
gestattet. Iuly 8.
Im Falle patentmasfige Invaliden zur Dienst
leistung gezogen werden, haben ihre zurück ge
bliebenen Weiber und Kinder dasjenige vom Lan
de beyzubehalten, was ihre Männer normalmäfsig
in den -Orten ihrer Anweisung zu genießen haben«
Jul), 9.
Die Geistlichkeit hat auch beym Ausbruche eines
Kriegs die allgemeine Gebethe nach der bestehenden
Vorschrift zu verrichten. Aul)) 9.
Zur Verjährung in Pulver-und Salpeter-
pravaricationfallen wird ein Zeitraum von 3 Jahren
bestimmet. Aul)) 11.
Die Vorspansbeyträge sind bey 6 Rthlrn.
Strafe, ohne Verzug abzuführen. Aul)) 16.
Die Proviantvekturanten haben das empfan
gene Natural in dem nähmlichen Maß, Gewicht,
und der Qualität, an die betroffene Station bey
Ersatz und empfindliche Strafe abzuliefern. Sie
sollen bloß plumbirte Sacke an harten; dann das
ordentliche Gewicht haltenden Bund an Rauhfut
ter, übernehmen. Aul)) 24.
Zurückkehrenden Deserteurn bleibt das eingezo
gene Vermögen fiskalisch, von der Leibcsstrafe sind
sie frey, können auch zum Bürgerrecht und Erb-
schaftanfallen gelangen. August 6.
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