Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

sig II. Abschn. pol. un& Iustttzgesetze 
Jener preußischer Deserteur, welcher außer 
der in seinem Paß bemerkten Marschroute betreten 
wird, oder dem Landvolk mit Betteln beschwerlich 
wird, ist wie jeder andere Vagabund, zu behan 
deln. Iunp 24. 
Das in der Gegend um VZcklbruck bey Hoch- 
zeitkirchgange übliche übermässiges Larmen, so 
wie das Terzerolschießen wird verbothen, Iunp 24. 
Exjesuiten - und Studienwesensachen sollen nicht 
zusammen vermenget werden, sondern in vorkom 
menden Fallen über jeden Gegenstand ein besondrer 
Bericht gemacht werden. Iunp 27. 
Jene Studenten sind von der Milizstellung 
frey, welche mit gutem Fortgang ihre Studien 
über die 4 ersten Classen fortsetzen, und sind bey 
der Konscription in die Rubrick zu Provinzialbeschaf- 
ligung einzutragen. Iunp 27. 
Kommandirende Generale bezahlen bloß in r 
Dienstangelegenheiten keine Wagenmauth. Iu» 
np 27. 
Norma für die Landgerichte für die Unterhal 
tung der eingebrachten Schwarzer. Iulp 1. 
Ueber die jährlich geschehene Kundmachung 
der in Tobaksachen ergangenen Verordnung ist in 
jedem Jghr von isten Jauner von 14 Tagen Be 
richt bey Strafe von 3 Rthsthlrn an die Landes 
stelle zu erstatten. Iulp i. 
Bey geistlichen und Schulgebäuden, wo der 
Bau, oder die Reparation aus den Kirchen-oder 
Stiftungmitteln bestritten werden, sind die Über 
schläge genau zu verfassen, in Widrigen die be 
treffende Vogtey für den mehr ausfallenden Auf 
wand
	        
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