sig II. Abschn. pol. un& Iustttzgesetze
Jener preußischer Deserteur, welcher außer
der in seinem Paß bemerkten Marschroute betreten
wird, oder dem Landvolk mit Betteln beschwerlich
wird, ist wie jeder andere Vagabund, zu behan
deln. Iunp 24.
Das in der Gegend um VZcklbruck bey Hoch-
zeitkirchgange übliche übermässiges Larmen, so
wie das Terzerolschießen wird verbothen, Iunp 24.
Exjesuiten - und Studienwesensachen sollen nicht
zusammen vermenget werden, sondern in vorkom
menden Fallen über jeden Gegenstand ein besondrer
Bericht gemacht werden. Iunp 27.
Jene Studenten sind von der Milizstellung
frey, welche mit gutem Fortgang ihre Studien
über die 4 ersten Classen fortsetzen, und sind bey
der Konscription in die Rubrick zu Provinzialbeschaf-
ligung einzutragen. Iunp 27.
Kommandirende Generale bezahlen bloß in r
Dienstangelegenheiten keine Wagenmauth. Iu»
np 27.
Norma für die Landgerichte für die Unterhal
tung der eingebrachten Schwarzer. Iulp 1.
Ueber die jährlich geschehene Kundmachung
der in Tobaksachen ergangenen Verordnung ist in
jedem Jghr von isten Jauner von 14 Tagen Be
richt bey Strafe von 3 Rthsthlrn an die Landes
stelle zu erstatten. Iulp i.
Bey geistlichen und Schulgebäuden, wo der
Bau, oder die Reparation aus den Kirchen-oder
Stiftungmitteln bestritten werden, sind die Über
schläge genau zu verfassen, in Widrigen die be
treffende Vogtey für den mehr ausfallenden Auf
wand