Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

«Quellen. ix- 
t 
Aührlich find die Verzeichnisse aller im La»» 
de befindlichen Stipendien, nebst dem Namen der 
Stipendisten, akademischen Attesten und Stipendien» 
betrag an die Landesstelle abzugeben. Iuirp r. 
Bey Aburtheilung eines Verbrechers zur 
Schanzarbeit ist vorhinein die Anzeige an die Lan- 
desstelle zu machen. Inn)) x. 
Auch den Recrutenweibern gebührt wie den 
Soldatenweibern (Februar 2g.) die Brodportion. 
Iunp 3- 
Zum Viehverkauf im Innern des Landes, oder 
Viehaustrieb zur Fütterung an das benachbarte 
Grenzort wird der Erlaubnißzettel der Districts- 
kommissare eingestellet, auch dürfen von den Be« 
amten keine Willengelder, behoben werden. Iu» 
np 5. 
Die von dep Wochenmarkten leer zurückfah 
renden Fuhren haben sowohl in Marktorte selbst, 
.als auch bey den Privatmauthstationen frey zu pas- 
firen. Iunp 6. 
An jenen Orten, wo Seminarien bestehen, 
find diese Gebäude an die Normalschulen zu über 
geben. Iun)> 13, 
Bekanntmachung der Accisstationen bey Linz. 
Iuna 17. 
Der landesfürstliche Wegschrank in Mark 
Bayrbach wird zu den sogenannten Reumüllnern 
außer Wilhering verleget Iuny 22. 
Dem Pionierbataillon wird zugestanden kon- 
scribirtc Unterthanen zu nehmen, welche den Do 
minien bey der Rekrouteyaufhebung zu Guten kom 
men, Iunp 24.
	        
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