Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

ü6 II. Abschn. Pot. »und Justrygesetzc 
Die Bischöfe haben dm vorgeschriebenen Ka» 
techrsmus der Geistlichkeit zu empfehlen. Apr. n> 
Der Schulmeister kann den Pfarrer zu Kran 
ken begleiten, wenn er in seinem Schulunterricht 
wicht gehindert wird. April 14. 
Erinnerung an jene, welche brauchbar gezohe- 
ne Bürststutzen zu verkaufen haben, sollen solche 
nach Linz bringen. April 17. 
Professor Wolstein, welcher zum Unterricht der 
dMilizschmiede in der Theorie des Hufschlages der 
thierischen Chirurgie und Pferdoperationen bestimmt 
worden ist, erhält zugleich den ordentlichen Lehr 
stuhl der Drehkrankheiten und Arzneyen für Pferde, 
Horn-und Wollviehes.* April 24. ^ 
Unterthanen, wenn sie auf ihre an der, obet 9 • 
außer der Grenze liegenden Gründe fahren, ha 
ben sich jedes Mahl bey dem betroffenen Zollamt 
um die Bollete zu melden, und solche bey der - 
Rückkehr wieder abzugeben, im Widrigen sie, als 
wirkliche Viehausschwarzer anzusehen sind. Apr. 27. 
Bey der ausgeschriebenen Haberlieferung ist 
nur reines und genußbares Materiale abzugeben. 
April 28. f 
Die Fuhrleute, welche Hafer für das Miliz 
verpflegamt liefern, sind mit landschaftlichen Orr- 
ginalbolletlen zu versehen. Map i. 
Die Studien sind in den Klöstern, ohne Aus- l 
nähme, nach Art der Universitäten zu behandeln. 
Map 9. 
Kein landesfürstlicher Beamter darf ohne Er- 
laubniß des Landeschefs nach Wien kommen. 
Map ■ x,7«
	        
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