Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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4 II. Abschn. pol. und Justltzyesetze 
ML einem von einer inländischen Universität 
ausgestellten Attest ausweisen können. 
s) Beym Verkauf der Arzneyen sich genau an die 
Ihnen vorgeschriebene Taxordnung zu halten. 
3) Sich von allem innerlichen Kuren (mit Aus 
nahm des äussersten Nothfalles) zu enthalten. 
Die Arzneyen in genügsamen Dorrath, und in 
der gehörigen Güte bereit zu halten. 
4) Die von einem Kranken an sie geschikte Person 
über den Gebrauch der Arzney eine verständli 
che Belehrung zugeben, und keinem Jung einen 
Lehrbrief auszufertigen, der nicht die Lehrjahre 
vollstreket hat, und genugsam geprüft worden ist. 
F) Die Arzneygefaffe stets rein zu erhalten und * 
mit aller Vorsicht zu verwahren. 
6) Apotheker und Materialisten haben sich wegen 
der gefährliche Medicamente streng an die beste 
hende Vorschrift zu halten, unbekannten Perso 
nen solche niemahl, und auch bekannten nur ge 
gen ausgestellten Schein zu verabfolgen. 
7) Der Verkauf des Arseniks hat der Magistrat in 
den Städten nur einer einzigen von ihm gewähl 
ten Person zu erlauben; diese hat darüber ein ei 
genes Buch zu führen, in welches jeder der Ar- 
senick kaust, die Qualität, den Tag des Ankau 
fes , und feinen Namen einzuschreiben hat. Die 
ses Materiale darf auch nur an bekannte Perso 
nen, oder in Gegenwart zwey sich unterfertigter 
Zeugen verkauft werden. 
8) In den Städten, und auf dem Lande, wokein- 
Apotheke vorhanden ist, haben die Leibärzte für 
die Anschaffung der nothwendigen Medicamente 
zu sorgen. 
y) Bey
	        
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