Volltext: 70 Jahre Kuranstalt Bad Hall

sich „Bürger von Hall" nennen. So 13521) „Chunrat der 
Swertfurb burger zu Halle". Dieser verkaufte in diesem Jahre 
dem Kloster Garsten sein Gut Praewneizperig pei Hall (Bren¬ 
nerberger, Furtberg Nr. 45). 1367 kaufte „Chunrat der Salig 
purger ze Hall" von Ulrich 
dem Kremsdorfer den Zehent 
von der Rabenhub in der 
Pfarre Kematen. Weiter hören 
wir von Hall 1371. (Ur¬ 
kundenbuch Band VIII, S. 
516.) Andreas Sintzendorfer 
und die Söhne Heinrichs des 
Pernaner verkaufen Ulrichen 
dem Zehetner das Gut zu 
Nieder-Vischleinsberg in der 
Pfarre Hall. Am 8. Dezember 
1380 ft stellte Pfarrer Fried¬ 
rich zu Hall einen Revers 
aus, demzufolge er sich ver¬ 
pflichtet, den von Reicher dem 
Sinczendorfer mit einer Gülte 
auf der Wies bei der Riczen- 
hube gestifteten Gottesdienst 
halten zu wollen. 
Besondere Fürsorge lie¬ 
ßen die österreichischen Her¬ 
zoge den Bewohnern, bezw. 
Bürgern von Hall angedeihen. 
So z. B. bestätigte Herzog 
Albrecht III. gelegentlich eines 
Aufenthaltes in Steyr 1382 
den Bürgern von Hall .ihre 
alten Rechte und trug seinen 
Pflegern auf, die Haller 
Bürger in jeder Beziehung zu schützen. Daß Hall auch der 
Sitz eines Landrichters war, findet sich dadurch bestätigt, 
daß 1392 ein gewisser Ludberg als solcher be-. 
zeichnet wird. Ein im Schloßarchiv zu Steyr¬ 
befindliches Urbar aus dem Jahre 1424 gibt 
Aufschluß über die Befugnisse des Landrichters. 
In Rolleders „Heimatkunde von Steyr", S. 210, 
können sie nachgelesen werden. 
1459 bestätigte Herzog Albrecht VI. zu 
Ostern in Wels den Hallern ihre alten Briefe, 
unterstellte die Untertanen der Pfarre Wald¬ 
neukirchen ihrer Gerichtsbarkeit, bewilligte 
allen, die den Jahrmarkt am St.-Jakobs-Tage 
zu Hall besuchen, acht Tage vor und acht Tage 
nachher in ihrem Burgfrieden fürstliche Frei- 
ung und bestätigte ihnen ihr altes Recht, hie¬ 
bei zum Nutzen des Marktes Zoll und Maut 
einnehmen zu dürfen. Sehr wichtig war die 
Erteilung des Rechtes zum Gebrauch eines 
eigenen Siegels. Das Wappen besteht aus einer 
zwischen zwei hohen Linden stehenden Kirche 
mit Turm und Dachreiter. Die Umschrift 
lautet: „Markt Hal In der Hof March 1459." 
Die Vogteiherrschaft über Hall wurde 
von Steyr aus ausgeübt. Jährlich am Drei¬ 
königstage hielt die Herrschaft zur „Riegung" 
ihrer Freiheiten ein Pantheiding ab und be¬ 
stätigte bei dieser Gelegenheit den freigewählten 
Bürgermeister und Rat. In der „Paantath 
oder Riegung des Marktes HaaU vom Jahre 
1498 sind uns verschiedene interessante Einzelheiten überliefert. 
Die Riegung geschah in „des Marktes offener Schranne" 
1) Ebd. VII, S. 286. 
2) Ebd. IX, S. 908. 
Stift Kremsmünster, zu desie« Klosterbesttz Hall gehörte. 
Tassilo-Denkmal in Bad Hall. 
vor dem Bürgermeister und in Gegenwart des Landrichters. 
Brach in einem Hause Feuer aus,, so mußte der Besitzer im 
Markte den Feuerruf ertönen lassen, zum Pranger eilen und 
dort läuten, wenn sein Leib und Gut drei Tage vor allen 
Angriffen sicher sein sollten. 
Bei einem Kaufe bekam das 
Landgericht 12 Pfennig „zu 
Wandl". Floh ein wegen einer 
unehrbaren Sache vom Richter 
oder seinen Knechten Ver¬ 
folgter in eines.BürgersHaus, 
so durfte ihn hier der Richter 
ohne Einwilligung des Haus¬ 
wirtes nicht festnehmen. F loh 
in einem Aufruhr oder Ge¬ 
fechte einer in eines Bürgers 
Haus, so war der Verfolger, 
wenn er in das Haus ein- , 
drang, dem Landrichter ver¬ 
fallen und mußte in die 
Bürgerlade 5 Pfund Pfennige 
erlegen. Wollte einer seinen 
Besitz verkaufen, so mußte er 
dies durch den Fronboten in 
der Schranne verkünden lassen, 
es stand ja den Marktbe¬ 
wohnern 14 Tage das Vor¬ 
kaufsrecht zu. Es. war auch 
nicht möglich, nur nichts, dir 
nichts in den Markt zuzu¬ 
ziehen, man mußte innerhalb 
14 Tagen beim Bürgermeister 
anfragen und das Bürger¬ 
recht begehren. Auch war 
es den Bürgern verboten, „Jnleute" ohne Wissen des Bürger¬ 
meisters aufzunehmen. Die in Gebrauch stehenden Maße und 
Gewichte wurden jährlich einmal geprüft. Dies 
sind nur einige Proben, welche in die Rechte 
und die Pflichten des Haller Bürgers von 
damals Einblick gewähren. 
Die Freiheitsbriefe des Marktes vom 
Jahre 1382 erhielten auch die Bestätigung 
Kaiser Maximilians I., des letzten Ritters, im 
Jahre 1500. Derselbe Herrscher gestattete auch 
die Verlegung des bisher am St.-Jakobs-Tage 
abgehaltene:: Jahrmarktes auf den Sankt- 
Stephans-Tag. Desgleichen bestätigte 1565 
die Marktfreiheiten Maximilian II. und 1581 
Kaiser Rudolf II. 
Als im Bauernaufstände 1596 der Befehl 
erging, die Waffen abzuliefern, wurde der 
Befehl in Hall nur teilweise erfüllt. Ja, an 
Stelle der abgeführten Waffen wurden sogar 
neue, viel gefährlichere angefertigt, „lange, 
scharfe Mordgabeln nach hereingeschmuggelten 
Mustern, die vorzüglich gegen die Reiterei 
bestimmt waren". In Hall war ja seit den 
ältesten Zeiten die Messerindustrie bedeutend. 
Schon in einer Urkunde des Jahres 1392 
findet sich als Zeuge „Nikkei der Messerer". 
Im Bauernaufstände des Jahres 1696 kam 
auch ein Haufe der Aufständischen nach Hall, 
zog aber, nachdem im Schlosse Mühlgrnb 
sämtliche Waffen geraubt worden waren, 
unter Taschs Führung nach Steyr weiter. 
1607 wurde der Ort von einer Feuersbrunst heimgesucht, 
beinahe der ganze Markt ging in Flammen auf. Einige Jahre 
später, 1610, hatte Hall viel zu leiden durch den Durchzug 
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