Volltext: Postanzeiger für Linz und Salzburg

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V. Abholsendungen. 
Postsendungen mit der Bezeichnung 
a) Linz postlagernd oder hauptpostlagernd werden beim Postamte Linz 1, 
b) Linz bahnhofpostlagernd beim Postamte Linz 2, 
c) Urfahr postlagernd beim Postamte Urfahr 1 
zur Abholung beim Schalter während der vorgeschriebenen Parteienstunden bereit gehalten. 
Außerdem können Postsendungen bei jedem anderen der vorgenannten Postämter 
postlagernd gestellt werden, wenn sie mit der näheren Bezeichnung des Postamtes (z. B. 
postlagernd Linz 6 [Herrenstraße]) versehen werden. 
Das Verlangen nach Einräumung eines Postfaches zur regelmäßigen Abholung 
der privaten Postsendungen ist in einer schriftlichen Erklärung beim zuständigen Postamte 
zu stellen ; Formblätter hiezu werden unentgeltlich verabfolgt. 
Beim Postamte Linz 1 stehen zur Selbstabholung der gewöhnlichen Briefsendungen 
Schloßfächer zur Verfügung. Ihre Leerung kann erfolgen, solange der Sen alter vorraum, 
in dem die Schloßfächer untergebracht sind, für die Parteien offen steht. Vom Vorliegen 
bescheinigter Sendungen werden die Abholer durch eine in das Fach hinterlegte Karte 
verständigt. 
Fachgebühr (Magazinsgebühr) für sämtliche Postsendungen K 6*—. 
„ für Briefsendungen, Post- und Zatilungs-Anweisungen und Wert 
briefe K 3-—. 
,, für Briefsendungen K 2'—. 
Wird nur die Abholung der Zeitungen Vorbehalten, so ist keine Fachgebühr 
zu zahlen. 
Bahnhofbriefe: Für die tägliche Abholung eines mit einem bestimmten Eisen- 
bahnz.ige beförderten Briefes (Zeitung) von einem und demselben Absender an einen und 
denselben Empfänger am Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft des Zuges beträgt die Gebühr 
K 10*— für den Kalendermonat. Bahnhofbriefe sind nur im inländischen Verkehre und 
nur bei Eisenbahnzügen mit Bahnposten oder mit Postbegleitung zulässig.
	        
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