Volltext: Postanzeiger für Linz und Salzburg

Telephontarife. 
Allgemeine Bestimmungen. 1. Über Ansuchen werden als Telephonabonnenten- 
Anlagen hergestellt und gegen Entrichtung der im R.-G.-Bl. Nr. 184 vom Jahre 1910 
bestimmten Gebühren zur Benützung überlassen: a) Einzelanschlüsse, b) interne Neben 
stationen und Hausanschlüsse (letztere für dritte Personen), c) auswärtige Neben 
stationen, d) Amtsanschlüsse, e) Gesellschaftsanschlüsse, f) gemeinsame Zentral 
anschlüsse. Dem Anschlußwerber obliegt es, die Genehmigung des Hauseigentümers 
zur Einführung der Leitung in das von dem Abonnenten bewohnte Haus, sowie zur 
Anbringung der erforderlichen technischen Vorrichtungen (Dachständer, Mauerträger 
und dergleichen) einzuholen und beizubringen. 2. Telephonzentralanschluß (Einzel-, 
Gesellschafts-, gemeinsamer Zentralanschluß) ist die unmittelbare telephonische Ver 
bindung eines Gebäudes mit einer der bestehenden Telephonzentralen. An jede 
Abonnentenstation kann in einem und demselben Gebäude eine beliebige Anzahl von 
Nebenstationen für den eigenen Bedarf und von Hausanschlüssen für den Verkehr 
dritter Personen angeschlossen werden. Jeder Abonnent kann ferner in seiner 
Wohnung (Geschäftslokale) mehrere Steckkontakte anbringen lassen und nach Bedarf 
den Telephonapparat mit dem einen oder anderen Kontakte in Verbindung bringen. — 
Auswärtige Nebenstationen sind zwar unmittelbar an eine Hauptstation angeschlossen, 
befinden sich jedoch in einem anderen Gebäude als die Hauptstation. — Amtsanschlüsse 
sind Verbindungen mit einer Telephonzentrale in kleinen Netzen oder mit einem Tele 
graphenamte zum Zwecke der telephonischen Telegrammvermittlung, der Führung 
interurbaner Gespräche und der Führung lokaler Gespräche mit dem Anschlußamte, 
wenn dieses eine öffentliche Sprechstelle ist. — Gesellschaftsleitungen dienen zum An 
schlüsse von zwei oder vier hintereinander geschalteten Abonnentenstationen in einer 
gemeinsamen Leitung. 3. Den Abonnenten ist es mit gewissen Ausnahmen gestattet, 
dritte Personen entgeltlich oder unentgeltlich an der Benützung der Telephon 
einrichtung teilnehmen zu lassen. 
Öffentliche Sprechstellen (k. k. Telephonstellen). Dieselben können von jeder 
mann benützt werden 1. zum telephonischen Sprechen mit der Zentrale; mit Teilnehmern 
des betreffenden Telephonnetzes; mit einer anderen öffentlichen Sprechstelle desselben 
Netzes; 2. zur schriftlichen Aufgabe von Telegrammen und Phonogrammen und 3. zum 
telephonischen Sprechen auf einer interurbanen Linie. Die Gebühr für die Benützung 
der k. k. Telephonstellen zum telephonischen Sprechen im Lokalverkehre bis zur Dauer 
von drei Minuten beträgt 20 h, bei dringenden Gesprächen 60 h. 
Interurbaner Telephonverkehr ist jener, welcher sich zwischen Sprechstellen 
verschiedener Netze abwickelt. Für derartige Gespräche sind besondere Sprech 
gebühren zu entrichten. Gegen Entrichtung der dreifachen Sprechgebühr 
werden dringende Gespräche zugelassen. 
Gebührensätze, a) Die Jahres abonnementgebühr für Telephonabonnenten- 
Hauptstationen ist nach der Anzahl der Abonnenten des betreffenden Netzes, sowie nach 
der Anzahl der von jeder Station ausgehenden Gespräche verschieden bemessen, b) Für 
die telephonische Aufgabe oder Abgabe von Telegrammen und Phonogrammen wird, 
und zwar: 1. für Telegramme außer der tarifmäßigen Telegraphentaxe eine Ver 
mittlungsgebühr von 10 h für je 50 Taxworte, 2. für Phonogramme eine Grund 
taxe von 10 h und eine Worttaxe von 1 h eingehoben.
	        
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