Volltext: Postanzeiger für Linz und Salzburg

Tarif für Telegramme. 
(Für den gebräuchlichsten Beförderungsweg nach Ländern des europäischen 
Vor schriftenbereiches.) 
Die Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben oder fünf 
Ziffern festgesetzt. — Für dringende Privatteleg ramme (D) ist der d r e i- 
fache Betrag der Taxe einzuheben. Die Anzahl der für die Antwort voraus 
bezahlten Worte ist immer anzugeben; zum Beispiel: RP 10 oder RPD 10. Für die 
dringende telegraphische Antwort wird nach Maßgabe der betreffenden 
Wortzahl die Taxe für ein dringendes Telegramm berechnet. — Die Taxe für die 
Kollationierung ist gleich dem vierten Teile derjenigen eines gewöhn 
lichen Telegramms von derselben Länge und für dieselbe Wegstrecke; dieselbe ist somit 
auch bei dringenden Telegrammen nur mit dem vierten Teile des für 
das gewöhnliche Telegramm entfallenden einfachen Betrages zu berechnen. — Für die 
semaphorisch e Beförderung ist im österreichisch-ungarischen Verkehre gesondert 
die Gebühr von 6 h für jedes Taxwort (mindeste Gebühr 60 h), im Auslandsverkehre 
ohne Rücksicht auf die Wortzahl die einheitliche Gebühr von 1 K zu entrichten. — Die 
V er viel fältigungs gebühr für je 100 Wörter oder einen Teil hievon beträgt 
50 h. Bei dringenden Telegrammen erhöht sich diese Gebühr auf 1 K. — Die Gebühr 
für Abschriften von Telegrammen beträgt je 50 h für 100 Wörter, oder den Bruchteil 
einer Reihe von 100 Wörtern. — Für die telegraphische Empfangsanzeige (PC) ist die 
Gebühr eines auf demselben Wege zu befördernden gewöhnlichen Telegrammes von 
fünf Wörtern, beziehungsweise die Mindestgebühr zu entrichten. Die Botengebühr 
für die Bestellung der Telegramme außerhalb des Stationsortes mittelst Boten wird bei 
der Zustellung vom Empfänger nach dem im Botenlohntarife des Bestellamtes 
kundgemachten Ausmaße erhoben. 
Die Wortlänge ist festgesetzt auf 
15 Buchstaben oder 5 Ziffern im Verkehr mit 
Wort 
taxe 
I 
Grund- 
taxe 
K 
h 
K 
h 
Österreich-Ungarn, Bosnien-Herzegowina und dem Fürstentum Liechten 
stein. — Mindestgebühr 60 h (auch im Ortsverkehre) 
6 
Zuschlag für Telegramme, welche bei einer im Standorte eines Staats 
telegraphenamtes befindlichen Eisenbahn-Telegraphenstation im Fern 
verkehre aufgegeben werden 
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