Volltext: Postanzeiger für Linz und Salzburg

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den übrigen Ländern das Doppelte des zur Frankotaxe fehlenden Betrages vom 
Empfänger eingehoben. — Dasselbe gilt in allen Verkehrsrelationen für unfrankierte, 
ungültig frankierte und ungenügend frankierte Korrespondenzkarten. 
Frankierte, aber von der zulässigen Form und Ausstattung abweichende Karten werden 
mit der für ungenügend frankierte Briefe entfallenden Taxe belegt. Alle anderen 
G e g e n s t ä n d e (außer Briefen und Korrespondenzkarten) müssen mindestens teil 
weise frankiert sein und wird bei teil weiser Frankierung der doppelte Betrag des 
fehlenden Portoteiles dem Empfänger angerechnet. Ausgeschlossen von der Beförde 
rung sind im Auslandsverkehre Briefe mit Münzen und zollpflichtigen Gegenständen, 
sowie alle Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungslande unter 
sagt ist. — Lebende Bienen sind zum Warenprobentarife zulässig. — Reklama 
tionsfrist im Inlandsverkehre und mit Deutschland 6 Monate, mit Ungarn und allen 
übrigen Ländern 1 Jahr. 
Die Postanstait haftet dem Absender bei Brief Sendungen nur im Verlustfalle 
einer rekommandierten Sendung. 
II. Briefe mit Wertangabe und Pakete. 
1. Im Inlands verkehre und im Verkehre mit Ungarn, a) Gewichtsporto bis 
5 Kilogramm in der I. Zone (Entfernung = 10 geographische Meilen) 30 h, für weitere 
Entfernungen 60 h — über 5 Kilogramm für jedes weitere Kilogramm in der I. Zone 
6 h, II. Zone 12 h, III. Zone 24 h, IV. Zone 36 h, V. Zone 48 h und VI. Zone 60 h 
mehr. Für Sperrgut das halbe Gewichtsporto mehr. Für Geldbriefe in der I. Zone 
24 h, in der II. bis VI. Zone 48 h. b) Wert tax e (Versicherungsgebühr) für Geld 
briefe und Pakete bis 100 K Wertangabe: 6 h, über 100 K bis 600 K: 12 h, dann für 
je 300 K um 6 h mehr. Rückschein 25 h. Höchstgewicht für gemünztes Gold und 
Silber 65 Kilogramm, für alle anderen Sendungen 50 Kilogramm. — Für Expreß 
sendungen Bestell-, beziehungsweise Avisogebühr im Postorte für Postfrachtstücke 
50 h, für alle anderen Sendungen 30 h, außerhalb für je VA Kilometer 1 K. Im Orts 
verkehre sind Sendungen bis 50 Kilogramm bei ärarischen und bis 30 Kilogramm bei 
den Klassenpostämtern zulässig. Gewichtstaxe nach der I. Zone; Werttaxe wie bei den 
anderen Sendungen. 
2. Im Verkehre mit Bosnien und Herzegowina. Für den Weg über Dalmatien 
kommt der inländische Tarif zur Anwendung (Grenzpunkt Imotski). Die Leitung der 
Pakete und Geldbriefe über Ungarn erfolgt nur über Verlangen des Absenders; hiefür 
bestehen besondere Gewichts- und Werttaxen. Expreßbestellung nur nach Orten mit 
Postanstalten zulässig. 
3. Im Verkehre mit Deutschland. Höchstgewicht 50 Kilogramm. Gewichts- und 
Wertporto wie im Inlandsverkehre, mit alleiniger Ausnahme, daß Wertsendungen bis 
100 K Wertangabe das ermäßigte Wertporto von 6 h nicht genießen. Expreß 
bestellung zulässig. 
Zu 1—3. Alle Expreßsendungen unterliegen dem Frankozwange; außerdem 
muß die Expreßgebühr vom Absender im vorhinein entrichtet werden. Expreßgebühr 
wie unter 1. Rücknahme und Anschriftänderung zulässig, letztere im Verkehre mit 
Ungarn nur bei Sendungen bis 8000 K Wert. 
4. Im Verkehre mit dem übrigen Auslande. Geldbriefe sind nach Griechen 
land, Montenegro, der Schweiz, Serbien und der Türkei bis 250 Gramm zulässig. Post- 
frachtstücke. bis 50 Kilogramm können nach dem außer deutschen Auslande nach 
Maßgabe der amtlichen Paketposttarife, die jedermann bei den Postämtern einsehen 
kann, versendet werden. — Nach, gewissen Ländern sind Wertbriefe (lettres de 
valeur), d. i. Briefe ohne Gewichtsbeschränkung mit Papiergeld und sonstigen Wert 
papieren und W ertsch acht ein (boites de valeur), d. i. Schachteln bis 1 Kilogramm 
mit Juwelen und anderen kostbaren Gegenständen, beide mit beschränkter oder unbe 
schränkter Wertangabe zulässig. Ferner sind im europäischen Verkehre und in jenem 
mit einigen außereuropäischen Ländern auch Postpakete (colis postaux) bis 3, 
beziehungsweise 5 Kilogramm, teils ohne, teils mit Wertangabe zulässig. Sie müssen 
frankiert werden Expreßgebühr für Postpakete und Postfrachtstücke 50 h, für Wert 
(Geld-)briefe und Wertschachteln 30 K. 
Im allgemeinen wird für Verlust, Abgang und Beschädigung gegenüber dem 
Absender gehaftet (in den beiden letzteren Fällen im Inlaridsverkehre bei Annahme 
der Sendung gegenüber dem Empfänger).
	        
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