Volltext: Kaiserliche Verordnung vom 7. August 1915, mit welcher Bestimmungen über die Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen getroffen werden

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Nachwiegen der verkauften Sachen durch töte Käufer zu ge 
statten. 
Wer einer Ässer Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit 
einer Gelldstrafe bis zu zweitausend Kronen oder mist Arrest 
bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 9. 
Bei der Festsetzung der Höchstpreise (Maxlimaktarife) 
für den Kleinverkauf von Artikeln, die zu !den noitwendchsten 
Beidürfnissen des täglichen UnterhÄtes gehören, kann die 
politische Landesbehörde von dem in § 51, Absatz 3, der Ge 
werbeordnung vorgesehenen Verfahren absehen. 
§ 10. 
Die politische Lan-desbehördc und mit deren Ermäch 
tigung >die politische Bezirksbehörde kann im Interesse der 
Versorgung der Bevölkerung Marktordnungen, mit Aus 
nahme des Marktgebührelftarifes, 'abändern bder ergänzen. 
Die Genteinde des Marktortes halt durch ihre Organe 
die für d!ie Dauer eines Marktes zulässigen Verkaufspreise 
für Lebensmittel sowohl für den Groß- als auch für den 
Detailhandel vor Eröffnung des Marktes festzusetzen, auf 
dem Marktplätze zu verlautbaren und für deren Einhaltung 
durch entsprechende Maßnahmen, erforderlichenfalls auch 
durch! sofortige Abschaffung vom Markte, Sorge zu tragen. 
8 11. 
1. Wer jeinund davon abhält, einen Markt mit unent 
behrlichen Bedarfsgegenständen zu besuchen, um die Be 
schickung des Marktes zu verringern; 
2. der Händler, der einen Marktbesucher unentbehrliche 
Bedarfsgegenstände, die dieser zum Markte schafft, am Wege 
zum Markt abkaust; 
3. wer auf den Markt gebrachte unentbehrliche Bedarfs 
gegenstände vor Beginn der amtlich bestimmten Markt- 
stunden verkauft oder kaust;
	        
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