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Nachwiegen der verkauften Sachen durch töte Käufer zu ge
statten.
Wer einer Ässer Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit
einer Gelldstrafe bis zu zweitausend Kronen oder mist Arrest
bis zu drei Monaten bestraft.
§ 9.
Bei der Festsetzung der Höchstpreise (Maxlimaktarife)
für den Kleinverkauf von Artikeln, die zu !den noitwendchsten
Beidürfnissen des täglichen UnterhÄtes gehören, kann die
politische Landesbehörde von dem in § 51, Absatz 3, der Ge
werbeordnung vorgesehenen Verfahren absehen.
§ 10.
Die politische Lan-desbehördc und mit deren Ermäch
tigung >die politische Bezirksbehörde kann im Interesse der
Versorgung der Bevölkerung Marktordnungen, mit Aus
nahme des Marktgebührelftarifes, 'abändern bder ergänzen.
Die Genteinde des Marktortes halt durch ihre Organe
die für d!ie Dauer eines Marktes zulässigen Verkaufspreise
für Lebensmittel sowohl für den Groß- als auch für den
Detailhandel vor Eröffnung des Marktes festzusetzen, auf
dem Marktplätze zu verlautbaren und für deren Einhaltung
durch entsprechende Maßnahmen, erforderlichenfalls auch
durch! sofortige Abschaffung vom Markte, Sorge zu tragen.
8 11.
1. Wer jeinund davon abhält, einen Markt mit unent
behrlichen Bedarfsgegenständen zu besuchen, um die Be
schickung des Marktes zu verringern;
2. der Händler, der einen Marktbesucher unentbehrliche
Bedarfsgegenstände, die dieser zum Markte schafft, am Wege
zum Markt abkaust;
3. wer auf den Markt gebrachte unentbehrliche Bedarfs
gegenstände vor Beginn der amtlich bestimmten Markt-
stunden verkauft oder kaust;