Volltext: Kaiserliche Verordnung vom 7. August 1915, mit welcher Bestimmungen über die Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen getroffen werden

— 2 — 
§ 2. 
Nach Kundmachung einer solchen Anordnung find Er 
zeuger, Händler, Laoerhäuser und Verkehrnntenuchinungen, 
die nnentbchrliche Bedarfsgegönstände in eigenen oder frem 
den Räumen vorrätig oder für andere in Verwahrung Halten, 
verpflichtet, der politischen Bezirksbehörde den Vorrat nach 
Menge und Gattung tennen der in der Kundmachung be 
stimmten Frist anzuzeigen. 
Wer anderen gehörige Vorräte in Verwahrung hat, ist 
verpflichtet, den Versiiaungsberechtigten «anzugeben. 
Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, auch ohne 
vorherige Kundmachung ton einzelnen ausknnftspslichtigen 
Personen oder Unternehmungen die Angabe ihrer Vorräte 
unter Stellung einer bestimmten Frist zu verlangen. 
Die politische Landesbehörde ist berechtigt, die Auf 
nahme der Vorräte in der «Kundmachung aus j>ene Kategorien 
Auskunftspflichti'ger zu beschränken, bei denen nach dem Um 
fange ihres Betriebes größere Vorräch vorauszusetzen sind, 
oder zu einer derartigen Beschränkung die polMfchen Bezirks 
behörden bei Verlautbarung der Kundmachung zu ermäch 
tigen. 
Die politische Behörde kann die Vorräte jederzeit be 
sichtigen und bei unterbliebener oder wahrheitswidviger An- 
ze!ige auf Kosten der Partei feststellen. 
§ 3. 
Wer die von ihm geforderten Angaben nicht innerhalb 
der gesetzten -Frist liefert, die an ihn gerichteten Fragen zu 
beantworten sich weigert oder sie unrichtig beantwortet, wird 
mit einer Geldstrafe bis zu zweitausend Kronen oder mit 
Arrest bis zu drei Monaten bestraft, soferne die Handlung 
nicht einer strengeren Strafe unterliegt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.