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§ 2.
Nach Kundmachung einer solchen Anordnung find Er
zeuger, Händler, Laoerhäuser und Verkehrnntenuchinungen,
die nnentbchrliche Bedarfsgegönstände in eigenen oder frem
den Räumen vorrätig oder für andere in Verwahrung Halten,
verpflichtet, der politischen Bezirksbehörde den Vorrat nach
Menge und Gattung tennen der in der Kundmachung be
stimmten Frist anzuzeigen.
Wer anderen gehörige Vorräte in Verwahrung hat, ist
verpflichtet, den Versiiaungsberechtigten «anzugeben.
Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, auch ohne
vorherige Kundmachung ton einzelnen ausknnftspslichtigen
Personen oder Unternehmungen die Angabe ihrer Vorräte
unter Stellung einer bestimmten Frist zu verlangen.
Die politische Landesbehörde ist berechtigt, die Auf
nahme der Vorräte in der «Kundmachung aus j>ene Kategorien
Auskunftspflichti'ger zu beschränken, bei denen nach dem Um
fange ihres Betriebes größere Vorräch vorauszusetzen sind,
oder zu einer derartigen Beschränkung die polMfchen Bezirks
behörden bei Verlautbarung der Kundmachung zu ermäch
tigen.
Die politische Behörde kann die Vorräte jederzeit be
sichtigen und bei unterbliebener oder wahrheitswidviger An-
ze!ige auf Kosten der Partei feststellen.
§ 3.
Wer die von ihm geforderten Angaben nicht innerhalb
der gesetzten -Frist liefert, die an ihn gerichteten Fragen zu
beantworten sich weigert oder sie unrichtig beantwortet, wird
mit einer Geldstrafe bis zu zweitausend Kronen oder mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft, soferne die Handlung
nicht einer strengeren Strafe unterliegt.