Volltext: Was will der Heimatblock?

18 
Die Gebarung des Versicherungsinstitutes unterliegt selbstredend der 
Kontrolle des Obersten Rechnungshofes. Der prozentuelle Anteil, den die 
Berwaltungskosten ausmachen dürfen, wird gesetzlich festgelegt und darf un 
ter keinen Umständen überschritten werden. 
Das Sparkonto.*) 
Neben der Vereinfachung und Entpolitisierung des Sozialversiche 
rungswesens ist eine Maßnahme notwendig, die den Versicherten an einer 
sparsamen Gebarung mit den Mitteln des Institutes interessiert. Dies wird 
durch die Einrichtung eines Sparkontos gemäß den nachfolgenden Ausfüh 
rungen erreicht. Die Einzahlungen für jeden einzelnen Versicherten werden 
nach einem gesetzlich festzulegenden Schlüssel auf zwei Konten aufgeteilt: 
auf das Allgemeine Konto und auf das Sparkonto des Versicher 
ten. Alle Versicherungsleistungen werden vorerst aus dem Sparkonto gedeckt, 
wobei dem Versicherten weitgehende Freiheit gelasien wird (freie Aerzte- und 
Medikamentenwahl, doch kann der Versicherte auch den Kassenarzt konsul 
tieren).. Erst wenn das Sparkonto erschöpft ist, werden die Bersicherungs- 
leistungen aus dem Allgemeinen Konto gedeckt, wobei jedoch das Institut 
die Art der Versorgung genau vorschreibt (Kassenarzt, öffentliche Heilanstalt, 
geschlossene Armenversorgung). Das Anheimfallen des Versicherten an das 
Allgemeine Konto wird nur ausnahmsweise eintreten. Nach den angestellten 
Berechnungen wird vielmehr das Sparkonto — und das ist ja sein Zweck — 
in der Mehrzahl der Fälle bei Erreichung des 65. Lebensjahres (bei Ableben 
sind Frau und Kinder anspruchsberechtigt) ein Guthaben von einigen tausend 
Schilling ausweisen. Dieses Guthaben wird dem Versicherten bei Erreichung 
des 65. Lebensjahres unbeschadet seiner Altersversorgung oder Pension, zur 
freien Verfügung ausbezahlt. 
Bon den Gegnern dieses Systems, wird behauptet, die Gebarung und 
Verrechnung sei ungemein kompliziert; sie ist im Gegenteil ungemein einfach. 
Das Institut macht nichts anderes, als das was jede Sparkasse tut, die 
auch für jeden Einleger ein Konto führt. Auch die Uebertragung eines Pro 
zentsatzes auf das Allgemeine Konto bietet keine Schwierigkeiten. Ueberdies 
erhält jeder Versicherte ein Sparbuch nach der Art eines Sparkafse- 
büchels, in dem jede Einlage (Markensystem) und jede Abhebung ersichtlich 
gemacht wird. 
Uebergangsbestimmungen. 
Dieses System bietet auch die Möglichkeit, die Alters- und 
Invaliditätsversicherung sofort in Kraft zu setzen und über 
dies die Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kleinrentner zu verbessern. 
Denn es sammelt sich im Volksversicherungsinstitut, das ja nicht nur eine 
Versicherungsanstalt, sondern auch eine Sparkasse ist, Kapital an, das 
erst in einigen Jahren ausgezahlt wird. Es ist möglich, dieses Kapital für 
die Uebergangszeit heranzuziehen. 
*) Von gegnerischer Seite wurde mehrfach behauptet, der Heimatblock wolle die 
Sozialversicherung zu gunsten eines Sparzwanges aufheben. Wie die folgenden Zeilen 
lehren, trifft diese Behauptung keineswegs zu. Das Sparkonto ersetzt die Versicherung 
nicht, sondern soll lediglich ein Mittel sein, um den Versicherten an einer sparsamen 
Gebarung zu interessieren und damit die Versicherung zweckmäßiger zu gestalten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.