Volltext: Zur heimatkundlichen Auswertung der Kirchenbücher (6 / 1935)

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Am Mittwoch, dem Tage des Heiligen Zwölfboten 
(S Apostels) Thomas, 1530, erfolgte auf Schloß Wild— 
berg die Bewilligung.“ I 
Als Zweck der Steuer wird ausdrücklich angegeben: 
„damit wög, steg, ur (Wege, Stege, Turmuhr) und ander 
gemainem markt teglich fürfallend Notdurft davon an (ohne) 
eines jeden beschwärung (Beschwerung) gemacht, erreicht 
und bezahlt werde.“ 
Hierauf folgt die ziemlich umständliche Aufzählung 
der verschiedenen „Gefäll“ oder Abgaben. Zu tragen 
hat die Steuer immer der Käufer, wie sie ja auch heute 
dem Käufer entweder ausdrücklich oder doch stillschweigend 
aufgerechnet wird. Eine Ausnahme bestand in Zwettl 
nur beim Verkauf von „Getreide, z. B. Weizen, Korn, 
Gersten, Hafer, Malz, Erbsen, Mohn und anderem“; da 
mußte auch der Verkäufer die volle Taxe zahlen, die 
sonst nur der Käufer zu leisten hatte. Diese doppelte Bela— 
stung sollte vielleicht die Getreidehändler dop— 
pelt treffen, als Einkäufer und als Verkäufer; tatsächlich 
trug sie aber jedenfalls zur Verteuerung lebenswich— 
tiger Nahrungsmittel bei. 
Außer dem Getreide werden als steuerpflichtige Waren 
noch genannt: Käse, Schmalz, Unschlitt, Leder, Häute, Felle, 
Haar, Garn, Zwirn, Leinwand, Wollentuch, Eisen, Platt— 
eisen, Stachel (Stahl) und „Zwitzach“, Holz, Laden, Haring. 
Stockfisch, Roß, Ochsen, Kühe, Stier, Kälber, Schaf und 
Lämmer „oder ander Vieh“. 
Als steuer pflichtige Käufer dieser Waren tre— 
ten neben den Wiederverkäufern oder Händlern 
und Krämern diejenigen auf, die Waren „auf Handtie— 
rung“ kaufen, also Käufer, die das Gekaufte handwerks— 
mäßig verarbeiten: Lederer, Schuster, Weber und Zwirner, 
Bäcker, Müller, Fleischhacker, Schlosser, Hammerschmiede, 
Hufschmiede, Tischler, Zimmerleute, Kürschner und Schnei— 
der. — Der eigentliche Konsumentt hatte also beim 
Einkauf der obgenannten Waren nichts zu zahlen, nur 
der Handels- und Gewerbetreibende und der 
Handwerker. 
Als Grundlage der Steuerbemessung galt bei 
den meisten Waren der Kaufpreis: Von vier Pfund 
Pfennig betrug die Abgabe einen Pfennig. Da ein Pfund 
240 Pfennig hatte, war der Steuersattz etwas höher als 
/ jo Prozent oder 1 Promille. 
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