Volltext: Jahresbericht über das abgelaufene Vereins-Jahr 1911 (1911)

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a DO DO Zur Darnachachtung! © © 0 
Im Erkrankungsfalle haben sich die Mitglieder in Linz beim Druckerei- 
kassier und in den Sektionen beim Sektionskassier mündlich oder schriftlich mit 
Angabe der Wohnungsadresse zu melden. Als erster Unterstützungstag gilt jener 
Tag, an welchem sich das Mitglied krank meldete. — Der Tag der Gesundmel- 
dung wird nicht gerechnet. — Die Kranken haben die vom Arzte bewilligten Aus- 
gangsstunden genau einzuhalten und werden auf die Folgen der Nichtbeachtung 
durch eventuelle Entziehung des Krankengeldes aufmerksam gemacht. — Das 
Krankengeld wird nur gegen Abgabe eines. ärztlichen Attestes ausgefolgt, welches 
die Arbeitsunfähigkeit konstatiert. ' 
Zum Bezuge der Arbeitslosenunterstützung ist der vom Offizins- 
öder Sektionskassier auszufertigende Quittungsschein vorzuweisen. Ohne Bei- 
bringung dieses Scheines wird keine Unterstützung ‚ausgefolgt. 
In Arbeit stehende Mitglieder, welche mehr als zwei Wochenbeiträge 
restieren, verlieren den Unterstützungsanspruch auf jede Unterstützung für so 
viele Wochen, als sie mit mehr als zwei Wochenbeiträgen im Rückstande sind. 
Bei Austritt aus einer Druckerei wird dem Mitgliede vom Offizins- oder 
Sektionskassier ein Quittungsschein über die geleisteten Beiträge ausgestellt, 
welchen das Mitglied sowohl bei Meldung zum Bezuge der; Arbeitslosenunter- 
stützung, bei Behebung des Verbandsbuches, bei Konditionsantritt in einer anderen 
Jruckerei innerhalb des Vereinsgebietes, wie auch bei sonstigem Abgange vorzu- 
weisen hat. — Die Offizins- und Sektionskassiere dürfen Beiträge 
nicht früher in Empfang nehmen, bevor sich das betreffende Mit- 
glied durch Vorweisung des Quittungsscheines oder Verbands- 
Duches legitimiert hat. 
Alle Mitglieder werden in ihrem eigenen Interesse auf das Stellen- 
vermittlungs-Regulativ, welches in den Verbandstagsbeschlüssen (Art. II, 
Seite 28—34) enthalten ist, auf dessen strikte Einhaltung besonders hin- 
gewiesen wird, aufmerksam gemacht. 
Die Bibliotheksbenützung ist jedem Mitgliede gegen Vorweis des vom 
Druckereikassier ausgestellten Bibliotheksscheines gestattet und werden die Be- 
nützer der Bibliothek auf die im Kataloge ersichtliche Bibliotheksordnung beson- 
ders aufmerksam gemacht. 
Mitglieder, welche außerhalb des Vereinsgebietes Kondition annehmen 
wollen, haben sich vorher bei den betreffenden Vereinsleitungen um die 
dortigen Verhältnisse zu erkundigen. Im Unterlassungsfalle haben sie die 
Folgen sich selbst zuzuschreiben. a. 
Mitglieder der Verbandsvereine dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder 
eines anderen, die gleichen Tendenzen verfolgenden Vereines sein. 
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