Volltext: Jahresbericht über das abgelaufene Vereins-Jahr 1910 (1910)

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im Erkrankungsfalle haben sich die Mitglieder in Linz beim Dıuckerei- 
kassier und in den Sektionen beim Sektionskassier mündlich oder schriftlich mit 
Angabe der Wohnungsadresse zu melden. Als erster Unterstützungstag gilt jener 
Tag, an welchem das Mitglied von der Arbeit krankheitshalber fernblieb. — Der 
Tag der Gesundmeldung wird nicht gerechnet. — Die Kranken haben die vom 
Arzte bewilligten Ausgangsstunden genau einzuhalten und werden auf die Folgen 
der Nichtbeachtung durch eventuelle Entziehung des Krankengeldes aufmerksam 
gemacht. — Das Krankengeld wird nur gegen Abgabe eines ärztlichen Attestes 
ausgefolgt, welches die Arbeitsunfähigkeit könstatiert. 
Zum Bezuge der Arbeitslosenunterstützung ist der vom Offizins- 
oder Sektionskassier auszufertigende Quittungsschein vorzuweisen. Ohne Beibrin- 
gung dieses Scheines wird keine Unterstützung ausgefolgt. 
000000 
In Arbeit stehende Mitglieder, welche mehr als zwei Wochenbeiträge 
restieren, verlieren den Unterstützungsanspruch auf jede Unterstützung für so 
viele Wochen, als sie mit mehr als zwei Wochenbeiträgen im Rückstande sind. 
000000 
Bei Austritt aus einer Druckerei wird dem Mitgliede vom Offizins- oder 
Sektionskassier ein Quittungsschein über die geleisteten Beiträge ausgestellt, 
welchen das Mitglied sowohl bei Meldung zum Bezuge der Arbeitslosenunter- 
stützung, bei Behebung des Verbandsbuches, bei Konditionsantritt in einer anderen 
Druckerei innerhalb des Vereinsbezirkes, wie auch bei sonstigem Abgange vorzu- 
weisen hat. — Die Offizins- und Sektionskassiere dürfen Beiträge 
nicht früher in Empfang nehmen, bevor sich das betreffende Mit- 
glied durch Vorweisung des Quittungsscheines oder Verbands- 
buches legitimiert hat. 
000000 
Alle Mitglieder werden in ihrem eigenen Interesse auf das Stellen- 
vermittlungs-Regulativ, welches in den Verbandstagsbeschlüssen (Art. III, 
Seite 28—34) enthalten ist, auf dessen strikte Einhaltung besonders hin- 
gewiesen wird, aufmerksam gemacht. 
000000 
Die Bibliotheksbenützung ist jedem Mitgliede gegen Vorweis des vom 
Druckereikassier ausgestellten Bibliotheksscheines gestattet und werden die Be- 
naützer der Bibliothek auf die im Kataloge ersichtliche Bibliotheksordnung besonders 
aufmerksam gemacht. 
000000 
Mitglieder, welche außerhalb des Vereinsgebietes Kondition annehmen 
wollen, haben sich vorher bei den betreffenden Vereinsleitungen um die 
dortigen Verhältnisse zu erkundigen. Im Unterlassungsfalle haben .sie die 
Folgen sich selbst zuzuschreiben. 
Mitglieder der Verbandsvereine dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder 
eines anderen, .die gleichen Tendenzen verfolgenden Vereines sein, 
BSR
	        
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