Volltext: Die Stiftungsurkunde des Klosters Kremsmünster

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aus zwei Sätzen, einer Anrufung Gottes und einer kurzen Begrün¬ 
dung der Tradition, besteht. Auch die zwei Snelhart-Urkunden sind 
in diesem geschäftsmäßigen Stil abgefaßt; ihre Einleitung lautet kurz: 
ln nomine domini [dei salvatoris] nostri Jesu Christi. Temporibus 
glorlosissimi ducis Tassilonis anno . . . ego N. trado usw. Im Scheft- 
larner Privileg ist die Arenga durch die drei Worte pro redemptione 
anime nostre ersetzt, in der Passauer Urkunde fehlt sie überhaupt. 
Der Stiftbrief ist nicht im Geschäftsstil, sondern in der Form 
der feierlichen Rede abgefaßt. Die kurzen Formeln sind durch schwung¬ 
hafte Phrasen ersetzt, die einfachen Sätze zu langen Perioden er¬ 
weitert. An die Spitze der Urkunde stellt Snelhart ein förmliches 
Glaubensbekenntnis, um daraus die Motive abzuleiten, die Tassilo 
zur Klostergründung veranlaßt haben: den Glauben an die ewige 
Vergeltung und das fromme Beispiel seiner Vorfahren. Dann werden 
in mehreren Sätzen die Verdienste geschildert, die sich die Agilul¬ 
finger durch Erbauung von Kirchen usw. erworben haben. Wenn 
Aventin die Urkunde als eine Festrede auffaßt, die der Herzog bei 
der Einweihung des Klosters gehalten habe,1) so war es zweifellos 
diese feierliche Form der Einleitung, die ihn dazu veranlaßt hat. 
Ungewöhnlich ist das Protokoll nur im Vergleich mit anderen 
Einleitungen, aber nicht im Vergleich mit dem Inhalt der Urkunde 
selbst. Die Länge des Textes bedingte die Länge des Protokolls und 
die Feierlichkeit der Handlung die Solennität des Zeugnisses. Wie 
sich die reiche Stiftung von einer einfachen Schenkung unterscheidet, 
so unterscheidet sich eben auch der Stiftbrief von einer gewöhnlichen 
Traditionsurkunde. Zudem lassen sich mehrere bayrische Urkunden 
anführen, deren Einleitung von der gewöhnlichen Form abweicht.2) 
Wenn Abel meint, „die eigentliche Schenkungsurkunde ist wie hinein¬ 
geschoben in eine andere/43) so stützt er sich wohl darauf, daß die 
Urkunde zwei Datierungsformeln und zweimal das Wort actum enthält 
(so daß die beiden äußeren Formeln der einen Urkunde, die beiden 
inneren der anderen entsprechen würden). Doch bezieht sich das 
Wort actum das eine Mal auf die Zeugenreihe, das andere Mal auf 
die Ortsangabe und die Wiederholung bzw. Erweiterung der Datierung 
erklärt sich wohl aus ihrer Verbindung mit dem Herzogstitel und 
der Häufung der Formeln überhaupt. 
Die Einleitung Regnante in perpetuum domino nostro Jesu 
*) Sämtl. Werke II. 408: oratio, quam Thessalonus in eiusdem templi dedi- 
catione habuit. Vgl. Stengel, Monasteriologia Bened. II. 5 (1638). 
2) B. n. 12, 23, 29, 31, 35, 37, 50, 106, 131. 
3) AaO. 283.
	        
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