Volltext: Die Stiftungsurkunde des Klosters Kremsmünster

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Nicht eine gewöhnliche, kurzgefaßte Traditionsurkunde sollte die 
Gründung des Klosters bezeugen, sondern eine feierliche, breit- 
gehaltene Stiftungsurkunde mit weitläufiger Motivierung und ein¬ 
gehender Schilderung der ganzen Stiftung, mit feierlicher Straf¬ 
androhung, solenner Einführung der Zeugen usw. Die Länge des 
Stiftbriefes ist demnach nur eine natürliche Folge der reichen Do¬ 
tation einerseits und der beabsichtigten feierlichen Beurkundung 
andererseits. 
Die Urkunde ist subjektiv gefaßt. Der Aussteller wird als in 
der ersten Person Sing, redend eingeführt. Ego Tassilo vir inluster 
. . . mente tractavi ... statui in animo meo . . . monasterium con¬ 
struxi . . . abbatem constitui usw. Als Mitregent und Mitstifter Tas¬ 
silos wird sein Sohn Theoto genannt, darum tritt bei der Übergabe 
der Einzelobjekte an die Stelle des Singulars der Plural. Eine Aus¬ 
nahme bildet die Angabe der Grenzbestimmungen und die Schenkung 
des Kirchengutes von Almburg, deren Singularfassung im Gegensatz 
steht zur Pluralform des unmittelbar folgenden Satzes: ad Aipurc 
ecclesiasticam pecuniam que ibidem adesse videtur ad ipsum pre- 
dictum monasterium iure quo potui concessi. Similiter et in Sulzi- 
pach rem ad ipsam ecclesiam pertinentem similiter ut diximus ad 
monasterium concessimus. Dieselbe scheinbare Willkür tritt uns im 
Einleitungs- und Schlußsatz des Textes entgegen: Nunc ergo ea que 
tradidimus intimabo. Hec autem omnia que supradiximus . . . . 
trado atque confirmo ad predidum venerabilem locum. Diese Inkon¬ 
sequenzen erklären sich im ersten Fall wohl dadurch, daß Tassilo 
persönlich die Grenzbestimmung vornahm, im zweiten Fall durch die 
beigegebene Einschränkung, im dritten Fall durch den Gegensatz 
von Aussteller und Stiftern. Zur Pluralform der Zeugeneinführung 
(testes hic inseremus) sind Verfasser und Schreiber als Subjekt zu 
denken. Der Singular in der Scriptumzeile erklärt sich von selbst: 
Scripsi autem ego Willaperht . . . hanc cartarn traditionis iussiis a 
summo principe Tassilone. Letztere Formel findet sich auch zweimal 
im Text, so daß an den betreffenden Stellen subjektive und objek¬ 
tive Fassung nebeneinander auftreten. 1. Hos omnes predictos sclavos 
. . . quos infra terminum manent, que coniuravit ille iopan qui vo¬ 
catur Physso et conduxit per gyrum illos nominantes Fater abbas 
et Arn presbyter et Ghuniperht iudex et Hleodro comes et Kerperiit, 
iussi a summo principe Tassilone definire decreverunt et terminum 
posuerunt, totum, ex integro ad eum tradimus locum. 2. Tradimus 
autem terram in loco qui dicitur Eporestal, que Saluhho et Wenilo 
et Kerperht iussi a summo principe Tassilone definire decreverunt
	        
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