Volltext: Zur Rettung des Getreidebaues

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Diese Verfügungen werden sofort wirksam, unterliegen aber der 
Revision durch das Parlament, dessen Einspruch sie aufhebt. Der Vollzug 
erfolgt sinngemäß einerseits durch die Preiskommission, andererseits 
durch die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Land- und 
Forstwirtschaft. 
§ 48. 
Sollte die heimische Landwirtschaft selbst mit dem ordnungsgemäßen 
Verkauf ihrer Produkte zurückhalten, etwa in der Hoffnung, dadurch 
eine Preiserhöhung durchzusetzen, hat die Bundesregierung zu verfügen: 
a) daß vorzugsweise an Mühlen Einfuhrvollmachtscheine in größerer 
Zahl ohne Ankaufsnachweis ausgegeben und gegen Sicherstellung der 
Preisaufschlag gestundet wird; 
b) daß der Preisaufschlag um mindestens . 2 g unter dem normalen 
Standard eingesetzt werde, solange die Vernachlässigung des eigenen 
Marktes andauert. 
Auch diese Verfügungen werden sofort wirksam und werden im 
Sinne des § 46 revidiert und durchgeführt. 
Erklärung: Diese Bestimmungen stellen die einfache Lösung dar, wie bei 
Spekulation und Sabotageakten vornehmlich durch rein natürliche Folgen 
gestraft werden kann. Durch sie verliert jedwede Spekulation jeden Sinn. 
Selbstverständlich aber besteht ein Unterschied zwischen der spekulativen 
Zurückhaltung angekaufter und jener eigener Vorräte. Das Zurückhalten eigener 
Vorräte entspricht dem Eigentumsrecht. Die freie Entschlußfähigkeit soll keinem 
Bauern geraubt werden. Das Zurückhalten angekaufter Ware ist damit nicht 
vergleichbar: es verkehrt den Sinn dieses Gesetzes. Darum ist es gerechtfertigt, 
daß für die spekulative Zurückhaltung angekaufter Vorräte neben den rein 
natürlichen Folgen auch noch die entsprechenden Ahndungen wegen Störung 
der Ruhe und Ordnung, bezw. Aufreizung verhängt werden, während die 
Landwirte eine unverständliche Zurückhaltung nur mit Wertverlusten zu büßen 
haben. Die Schwankungen, die dadurch der Markt erleidet und die Verluste, 
die vielleicht auch Unschuldige treffen, entsprechen jenen Schwankungen, an 
denen die freie Wirtschaft so reich ist. Es ist übrigens vorauszusehen, daß solche 
Schwankungen, hervorgerufen durch die Tiefernotierung des Preisabschlages, 
kaum eintreten: Eine Zurückhaltung von Vorräten hat ja gar keinen Sinn — 
außer den, den Konsum zu beunruhigen. Im übrigen würde eine vorüber 
gehende Preisermäßigung genug Möglichkeiten zum Ausgleich eines eventuellen 
Schadens bieten. 
§49. 
Vorstehende gesetzliche Bestimmungen haben eine normale Mittel- 
ernte zur Voraussetzung. 
§50. 
Ist eine normale Mittelernte und darüber hinaus eine Rekordernte 
zu erwarten, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 
auf Grund der statistischen Erfahrungen und der Berichte der landwirt 
schaftlichen Hauptkörperschaften der Bundesländer im Einvernehmen 
mit dem Bundesministerium für Äußeres, für Handel und Verkehr und 
für Finanzen gleichzeitig, d. i. bis längstens 15. Juni jedes Jahres die 
schätzungsweisen Ertrags- und Verbrauchsziffern für Getreide, bezw.
	        
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