Statuten
für die
Sparkasse des Marktes Lambach.
Genehmigt mit dem Erlasse des hohen f. k. Staatsministeriums vom
IS. März 1861, Z. 1207.
8- 1.
Berns der Sparkasse.
Da es die Bestimmung der Sparkassen überhaupt ist, den
minder bemittelten Volköclassen Gelegenheit zur sicheren Ausbewah-
rung, Verzinsung und allmäligen Vermehrung kleiner Ersparnisse
darzubieten, selbe hiedurch zum Fleiß, zur Wirthschastlichkeit und
Sparsamkeit zu veraulassen, und diese im Kleinen gesammelten Be-
träge in größeren Summen gegen Verzinsung und genügende
Sicherstellung dem Gewerbs- und Ackerbaustande als Darlehen
wieder zuzuführen, so wird dieß auch die Aufgabe der Sparkasse des
Marktes Lambach sein.
8. 2.
Art der Errichtung.
Die Errichtung derselben wird von der Markt-Commune un-
ternommen, und die Haftung für die Sicherheit der Einlagen und
ihrer statutenmäßigen Verzinsung im Allgemeinen von derselben
geleistet.
Außer dieser Gesammthastuug wird noch von den Gründern
eine Cautions-Einlage von 12.000 fl. öst. W. erlegt, bis es durch