Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

24 
Krankengeld. 
98. Das Krankengeld gebührt den nach den Bestim 
mungen der 1, 2 und 4, Ang.-V.-G. 1928, den nach 8 137, 
Ang.-V.-G. 1928, Versicherten, sowie den Selbstversicherern, 
die durch eine länger als drei Tage dauernde Krankheit an 
der Ausübung ihrer Dienstesobliegenheiten verhindert sind, 
frühestens (siehe Punkt 100) vom vierten Tage der Dienst 
verhinderung auf deren Dauer, höchstens aber durch 
30 Wochen für denselben Krankheitsfall; die Höchstdauer 
des Krankengeldbezuges verlängert sich nach Erwerbung 
von 12 anrechenbaren Beitragsmonaten auf 52, nach Voll 
endung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten auf 
78 Wochen. Den anrechenbaren Beitragszeiten sind jene 
Zeiten nach dem 30. Juni 1922 gleichzuhalten, während 
welcher der Versicherte bei einer nach dem Krankenversiche 
rungsgesetz eingerichteten Krankenkasse versichert war. 
99. Das tägliche Krankengeld beträgt 2Z^ Renten 
einheiten (d. s. 2i^ vom Hundert der der Beitragsbemes 
sung unterzogenen Var- und Sachbezüge im zweitletzten 
Beitragsmonat vor der Erkrankung), höchstens jedoch 
7 8 50 K, bei Stellenlosen jedoch, die erst nach Ablauf von 
zwei Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungs 
pflicht erkranken, höchstens den Betrag der Stellenlosen- 
unterstützung und ist wöchentlich im nachhinein flüssig zu 
machen: für Versicherte unter 17 Jahren tritt bei Berech 
nung des Krankengeldes an Stelle der Bemessungsgrund 
lage der Barbezug. 
100. Das Krankengeld gebührt nicht: 
a) Während der Dauer von vier Wochen nach Beginn 
der Dienstverhinderung, soweit der Dienstnehmer für 
diese Zeit auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Be 
stimmung oder auf Grund der das Dienstverhältnis 
des Angestellten zu einem öffentlich-rechtlichen Dienst 
geber regelnden Vorschriften Anspruch auf Fortbezug 
des vollen Entgeltes oder auf ,Abfertigung hat, wobei 
dem vollen Entgelt die nach 8 11, Abs. 1, des Schau 
spielergesetzes zu leistenden Beträge gleichgehalten 
werden. Unter derselben Voraussetzung gebührt vom 
Beginne der fünften Woche bis zum Ende der sechsten 
Woche nur das halbe Krankengeld; 
b) während der Dauer der Anstaltspflege;
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.