Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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zahnärztlichen Kassentarifes zur Auszahlung. Befindet sich 
weder im Wohn-, noch im Dienstorte des Anspruchsberech 
tigten ein Ambulatorium, so werden die vollen tarifmäßigen 
Kosten ersetzt. 
81. Die Behandlung durch einen Vertragszahnarzt 
oder Vertragszahntechniker ist in der Sprechstunde desselben 
anzumelden, wobei Tag und Stunde des Erscheinens verein 
bart werden, wenn nicht nach Lage des Falles (Schmerzen) 
die sofortige Behandlung nötig ist. Die vereinbarte Zeit 
ist genau einzuhalten. 
82. Als Leistungen kommen in Betracht die konser 
vierende Zahnbehandlung und der Zahnersatz (Zahntechnik). 
83. Die Kasse ist berechtigt, die Notwendigkeit einer 
Zahnbehandlung vor deren Durchführung und die Aus 
führung der Zahnbehandlung nach deren Abschluß über 
prüfen zu lassen. Zur Ueberprüfung einer beabsichtigten 
Behandlung sind die von der Kasse aufgelegten Formulare 
zu verwenden und nach deren Vordruck auszufüllen. 
Der Versicherte ist verpflichtet, einer Aufforderung der 
Kasse zur Ueberprüfung innerhalb der in der Aufforderung 
angegebenen Frist Folge zu leisten; geschieht dies nicht, so 
erlischt der geltend gemachte Anspruch. Hat ein Versicherter 
außer den bewilligten zahnärztlichen (zahntechnischen) 
Leistungen noch andere Zahnarbeiten durchführen lassen, so 
wird für diese keinerlei Ersatz geleistet. 
Die notwendigen Fahrtkosten (Personenzug 3. Klasse) 
für die zum Zwecke einer von der Kasse angeordneten 
Ueberprüfung nötigen Reise werden von der Kasse ersetzt. 
Die Benützung lokaler Verkehrsmittel wird nicht vergütet. 
Chirurgische und konservierende Zahn 
behandlung. 
84. Die Zahnbehandlung darf nur im unumgänglich 
notwendigen Ausmaße in Anspruch genommen werden. 
Gegenstand der Zahnbehandlung sind: 
g,) eine Untersuchung des Zustandes der Zähne (Ordi 
nation ohne sonstige zahnärztliche Leistung): diese wird 
auf Kosten der Kasse höchstens einmal in jedem halben 
Jahr bewilligt: 
b) Zahn- oder Wurzelentfernungen; Zahnfüllungen; 
c) Wurzelbehandlungen, für diese werden höchstens drei 
Sitzungen vergütet. 
ä) Zahnsteinentfernungen bis zur Höchstdauer von 10 Mi 
nuten für einen Vehandlungsfall;
	        
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