Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

18 
66. Badezusätze, soweit sie nicht unter Punkt 65 fallen, 
sowie Hand-, Fuß- und Sitzbäder, die auch im Hause des 
Kranken bereitet werden können, werden nicht bewilligt. 
Kriegsbeschädigte und Ansprüchsberech- 
tigte der Unfallversicherungsanstalt der 
Arbeiter. 
67. Soweit und insolange einem unmittelbar Ver 
sicherten oder einem Angehörigen desselben ein Anspruch 
auf Heilbehandlung oder auf Beteilung mit Körperersatz 
stücken oder orthopädischen Behelfen durch eine Jnvaliden- 
entschädigungskommission nach dem Invalidenentschädi 
gungsgesetze oder gegen eine Unfallversicherungsanstalt nach 
den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung 
der Arbeiter zusteht, ruhen die bezüglichen Ansprüche des 
Versicherten gegen die Kasse. 
A n st a l t s (S p i t a l s) p f l e g e. 
68. Die unmittelbar Versicherten haben, wenn die Art 
der Krankheit es erfordert, Anspruch auf kostenlose Ver 
pflegung und Behandlung in einer öffentlichen Heil- oder 
Pflegeanstalt (auch in einer solchen für Geistes- und Nerven 
kranke) nach der allgemeinen (dritten) Gebührenklasse. 
69. Die Anstalts(Spitals)pflege eines unmittelbar Ver 
sicherten kann von der Kasse auch dann verfügt werden, 
wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen 
Pflege nicht gegeben ist. 
70. In sonstigen Fällen kann die Abgabe des unmittel 
bar Versicherten in eine Krankenanstalt nur erfolgen, wenn 
er zustimmt oder wenn er wiederholt den Vorschriften über 
das Verhalten der Kranken und deren Ueberwachung oder 
den Anweisungen des behandelnden Arztes zuwider 
gehandelt hat. Die Ueherweisung in eine Gebäranstalt 
(Wöchnerinnenheim) ist nur mit Zustimmung der Schwange 
ren zulässig. 
71. Die Anstalts(Spitals)pslege tritt an Stelle der 
freien ärztlichen Behandlung, der notwendigen Heilmittel 
und des Krankengeldes, unbeschadet der Vorschrift des 
Punktes 101. 
72. Die Kasse hat für die in einer öffentlichen Heil 
oder Pflegeanstalt verpflegten unmittelbar Versicherten die 
Verpflegsgebühr der allgemeinen (dritten) Gebührenklasse 
bis zur Höhe von 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, 
mindestens aber 4 8 für den Verpflegstag, und zwar sofern 
die Unterstützungsfrist nicht früher endet, bis zur Dauer von
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.