Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

A. 
Dienstrechtliche Bestimmungen 
des 
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 
Dienstvertrag. 
8 1151. Wenn jemand sich auf eine gewisse 
Zeit zur Dienstleistung für einen anderen ver¬ 
pflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag. 
8 1153. Wenn sich aus dem Dienstvertrage 
oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, 
hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener 
Person zu leisten und ist der Anspruch auf die 
Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und 
Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind 
die den Umständen nach angemessenen Dienste 
zu leisten. 
Anspruch aus das Entgelt. 
8 1154. Wenn nichts anderes vereinbart 
oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, 
ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu ent¬ 
richten. 
Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren 
Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlüsse des
	        
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