A.
Dienstrechtliche Bestimmungen
des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Dienstvertrag.
8 1151. Wenn jemand sich auf eine gewisse
Zeit zur Dienstleistung für einen anderen ver¬
pflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag.
8 1153. Wenn sich aus dem Dienstvertrage
oder aus den Umständen nichts anderes ergibt,
hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener
Person zu leisten und ist der Anspruch auf die
Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und
Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind
die den Umständen nach angemessenen Dienste
zu leisten.
Anspruch aus das Entgelt.
8 1154. Wenn nichts anderes vereinbart
oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist,
ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu ent¬
richten.
Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren
Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlüsse des