Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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§ 21. 
Vorzeitige Auslösung des Arbeitsverhältnisses. 
Als Gründe für vorzeitige Auflösung des 
Dienstverhältnisses für Dienstgeber und Dienst¬ 
nehmer haben zu gelten, welche §§ 82 und 82 a 
der Gewerbeordnung in der Fassung des 
Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.-G.-Bl. 
Nr. 275, 277, folgendermaßen ausdrücken: 
„8 82. Vor Ablauf der ausdrücklich oder 
stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeits¬ 
verhältnisses kann ein Hilfsarbeiter (Bedien¬ 
steter) ohne Kündigung in folgenden Fällen 
sofort entlassen werden, wenn er: 
a) Bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Ge¬ 
werbeinhaber durch Vorzeigung falscher oder 
verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen 
eines anderen den Bediensteten (Hilfs¬ 
arbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeits¬ 
verhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; 
b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig 
befunden wurde; 
c) der Trunksucht verfällt und wiederholt 
fruchtlos verwarnt wurde; 
ck) sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung 
oder einer sonstigen strafbaren Handlung 
schuldig macht, welche ihn des Vertrauens 
des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen 
läßt; 
e) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrat 
oder ohne Einwilligung des Gewerbe¬ 
inhabers ein der Verwendung beim Gewerbe 
abträgliches Nebengeschäft betreibt;
	        
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