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§ 15.
Einspruch.
Einsprüche gegen die Berechnung des
Lohnes usw. müssen spätestens eine Woche nach
dem Lohnzahltage, Beschwerden über die Nicht¬
übereinstimmung des ausgefolgten Geldbetrages
mit der Lohnliste sofort vorgebracht werden.
8 16.
Versicherungspflicht.
Jeder Dienstnehmer wird im Sinne der
jeweils geltenden Arbeiter-VersicherungsgeseHe
versichert. Krankheit und Unfälle sind sofort zu
melden.
8 17.
Sicherheitsvorschristen.
Die Betriebsvorschriften für die Hand¬
habung der Dampfkessel, Aufzüge, Maschinen
und sonstigen Sicherheitsvorschriften sind genau
zu beobachten. Die Vorrichtungen zur Unfall¬
verhütung, Rettungsgürtel beim Fensterreinigen
usw. sind im gegebenen Falle jedesmal zu be¬
nützen. Die Vorschriften zur Vermeidung von
Erkrankungen und Infektionen sind gewissenhaft
einzuhalten.
8 18.
Betriebsräte.
Den Betriebsräten, die gemäß dem Be-
triebsrätegesetz und den aus Grund dieses Ge¬
setzes ergangenen Vollzugsanweisungen alljähr¬
lich von den Dienstnehmern gewählt werden,
obliegt es im Sinne des genannten Gesetzes, die