Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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Die Bediensteten sind verpflichtet, über alle 
anläßlich ihrer Arbeitsverrichtung oder sonstigen 
Beschäftigung oder sonst im Anstallsbetriebe 
bekannt gewordenen Ereignisse und Betriebs¬ 
geheimnisse strengstes Stillschweigen zu be¬ 
wahren. Auch darf niemand von seiner Kenntnis 
der Betriebsverhältnisse zu seinem oder eines 
anderen Vorteiles oder zum Schaden der Anstalt 
Gebrauch machen. 
Gegenseitig haben sich die Bediensteten 
wohlwollend zu benehmen. 
Jeder Dienstnehmer wird in der Regel zu 
einer bestimmten Art von Dienstleistungen aus¬ 
genommen. Es muß sich aber ein jeder, soweit 
das durch den Betrieb gefordert wird, vorüber¬ 
gehend oder dauernd auch zu anderen Dienst¬ 
leistungen verwenden lassen, wenn Eignung 
und Fähigkeit dazu gegeben ist. Die Dienst¬ 
nehmer müssen sich stets ihrer Verantwortlichkeit 
gegenüber den Kurgästen und der Oeffentlichkeit 
bewußt sein. Im Verkehre untereinander und 
bei Uebergabe des Dienstes sollen sie sich in 
kameradschaftlicher Weise unterstützen. Ueber- 
haupt ist ein hilfsbereites Zusammenarbeiten 
mit dem in der Anstalt tätigen Personal unbe¬ 
dingt nötig, um eine klaglose Abwicklung der 
verantwortlichen Arbeitsleistung zu ermöglichen. 
§ 11. 
Arbeitszeit. 
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweils 
in Geltung stehenden Kollektivvertrag.
	        
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