Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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Ordnung, nach den für ihre Arbeitszweige be¬ 
stehenden Vorschriften und obliegenden Pflichten 
gewissenhaft zu erfüllen und die ihnen von ihren 
Vorgesetzten erteilten mündlichen oder schrift¬ 
lichen Weisungen genauestens auszuführen und 
sind für die Erfüllung ihrer Pflichten voll ver¬ 
antwortlich. 
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, den 
Vorgesetzten, den in der Anstalt befindlichen 
Badegästen, welche mit dem Anstaltsbetriebe in 
Verbindung stehen, die gebührende Achtung zu 
erweisen. Jeder Dienstnehmer hat pünktlich und 
nüchtern am Dienstplatze zu erscheinen und die 
Arbeitszeit genau einzuhalten. Ohne besondere 
Erlaubnis darf der Dienstplatz nicht verlassen 
werden. 
Die zugewiesene Schutzkleidung muß von 
den Bediensteten während des Dienstes getragen 
werden. 
Die Bediensteten sind verpflichtet, Schutz¬ 
vorrichtungen zu benützen, mit Roh- und Hilfs¬ 
stoffen und Reinigungsmaterial zu sparen, 
Maschinen, Werkzeuge, Wäsche, Schutzkleider, 
anvertraute Tiere, sonstige Einrichtungen und 
Betriebsmittel sachgemäß zu behandeln, aufzu¬ 
bewahren und zu betreuen. Für verschuldete 
Abgänge und Beschädigungen ist der Bedienstete 
ersatzpflichtig. Derartige Ersätze werden unbe¬ 
schadet des Rechtsweges von der Verwaltung 
im Einvernehmen mit dem Betriebsräte (Ver¬ 
trauensmann) dem schuldtragenden Bediensteten 
vorgeschrieben und, soserne nicht Barzahlung 
erfolgt, durch Lohnabzug hereingebracht.
	        
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