Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

25 
80 % desselben beträgt und die der Bemessung 
der Leistungen und Beiträge zugrunde gelegt 
wird. 
§ 5. 
Beitragsleistung. 
Die Mitglieder haben bis auf weiteres 
während der ganzen Zeit ihrer Beschäftigung 
einen Versorgungsbeitrag von 5 % der Be¬ 
messungsgrundlage an den Sozialversicherungs¬ 
fonds zu leisten. Ein gleich hoher Beitrag ist 
von der Kuranstalt zu leisten. 
§ 6. 
Arten der Versorgung. 
Die Leistungen der Versorgungseinrichtung 
sind: 
1. Versorgungsgenüsse für die Mitglieder. 
2. Versorgungsgenüsse für Witwen und Kinder. 
3. Einmalige Abfertigungen für Mitglieder. 
4. Einmalige Abfertigungen für Kinder. 
5. Todfallsbeiträge für die Hinterbliebenen. 
6. Mitgliedschaft bei der Landes - Kranken¬ 
fürsorge nach erfolgter Provisionierung. 
§ 7. 
Wartezeit. 
Voraussetzung für die Erwerbung der An¬ 
sprüche nach Pkt. 1 bilden im allgemeinen die 
jeweiligen Bestimmungen über die Erlangung 
der staatlichen Altersfürsorgerente, nach Pkt. 2 
ist die Zurücklegung einer Wartezeit von zehn 
anrechenbaren Dienstjahren; für die Erwerbung
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.