Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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versuch zwischen dem sachlich zuständigen Rese- 
renten und dem Verbände der oberösterreichischen 
Landesangestellten (christlichen Gewerkschaft) 
Linz zu unternehmen. Kommt auch hier keine 
Einigung zustande, so entscheidet in letzter Linie 
das Einigungsamt Linz, dessen Schiedsspruch 
sich beide Teile zu unterwerfen haben. 
XIII. 
Organisation. 
Der Verband der o.-ö. Landesangestellten 
(christliche Gewerkschaft) und dessen Vertrauens¬ 
männer werden anerkannt. 
XIV. 
Vertragsdauer. 
Vorstehender Vertrag wurde mit Landes¬ 
regierungsbeschluß vom 22. Juli 1932 ge¬ 
nehmigt und tritt mit 1. Juli 1932 in Kraft 
und gilt solange, bis er von einem der vertrag¬ 
schließenden Teile gekündigt wird. Die Kündi¬ 
gungsfrist beträgt vier Wochen. Die Kündigung 
erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an den 
anderen Vertragsteil unter gleichzeitiger Ver¬ 
ständigung der Landeskommission christlicher 
Gewerkschaften in Linz. Die vertragschließen¬ 
den Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag auf 
das genaueste einzuhalten und dafür Sorge zu 
tragen, daß keine der vereinbarten Bestim¬ 
mungen übertreten wird. Dieser Vertrag gilt 
auch für alle später in die Landes-Kuranstalten 
in Bad Ischl aufzunehmenden Bediensteten.
	        
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