Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines 
vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienst¬ 
verhältnis kann während des ersten Monates 
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. 
Ein für die Lebenszeit einer Person oder 
für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienst¬ 
verhältnis kann von dem Dienstnehmer nach 
Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer 
Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst 
werden. 
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim¬ 
mung eingegangen oder fortgesetzt worden, so 
kann es durch Kündigung nach folgenden Be¬ 
stimmungen gelöst werden. 
Kündigungsfristen. 
§ 1159. Die Kündigung ist zulässig: wenn 
bei einem Dienstverhältnisse, das keine Dienste 
höherer Art zum Gegenstände hat, das Entgelt 
nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder 
Einzelleistungen bemessen ist, jederzeit für den 
folgenden Tag; wenn ein solches Dienstver¬ 
hältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers 
hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei 
Monate gedauert hat, oder, wenn das Entgelt 
nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten 
Werktage für den Schluß der Kalenderwoche. 
Die Wirkung der Kündigung tritt im Falle der 
Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen 
keinesfalls vor Vollendung der zur Zeit der 
Kündigung in Ausführung begriffenen Lei¬ 
stungen ein.
	        
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