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Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines
vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienst¬
verhältnis kann während des ersten Monates
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Ein für die Lebenszeit einer Person oder
für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienst¬
verhältnis kann von dem Dienstnehmer nach
Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst
werden.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim¬
mung eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es durch Kündigung nach folgenden Be¬
stimmungen gelöst werden.
Kündigungsfristen.
§ 1159. Die Kündigung ist zulässig: wenn
bei einem Dienstverhältnisse, das keine Dienste
höherer Art zum Gegenstände hat, das Entgelt
nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder
Einzelleistungen bemessen ist, jederzeit für den
folgenden Tag; wenn ein solches Dienstver¬
hältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers
hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei
Monate gedauert hat, oder, wenn das Entgelt
nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
Werktage für den Schluß der Kalenderwoche.
Die Wirkung der Kündigung tritt im Falle der
Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen
keinesfalls vor Vollendung der zur Zeit der
Kündigung in Ausführung begriffenen Lei¬
stungen ein.