Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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§ 3. 
Zweck der Ausspeisung ist die Beschaffung einer schmack¬ 
haften, nahrhaften, gesunden und reinlichen Kost für die 
Pfleglinge und das Pflegepersonal. 
8 4. 
Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes liegen in der 
gewissenhaften und umsichtigen Besorgung der Geschäfte durch 
die mit der Leitung und Führung des Verköstigungsgeschäftes 
betrauten Anstaltsorgane, in der zweckmäßigen Verwendung 
aller zur Kostbereitung erforderlichen Viktualien, in der Ver¬ 
meidung jedweder Vergeudung und in der sorgfältigen Aus¬ 
wahl und strengen Überwachung des zur Kostregieführung 
erforderlichen Personales. 
8 5. 
In die Besorgung der durch die Verköstigung in eigener 
Regie bedingten Geschäfte teilen sich unter Oberaufsicht des 
Primararztes (ärztlichen Leiters) der Verwalter und die dem 
letzteren in ökonomischer Hinsicht unmittelbar untergeordnete 
Schwester Oberin. Beiden ist das erforderliche Küchen- und 
Wirtschaftspersonal unterstellt. 
8 6. 
Der Verwalter sowie die Schwester Oberin sind für die 
rechtzeitige und anstandslose Beistellung der von den Aerzten 
verordneten sowie der portionenweise vorgeschriebenen Kost 
verantwortlich. 
Der Primararzt (ärztliche Leiter) hat als Vorstand der 
Anstalt sowie mit Rücksicht auf die ihm hinsichtlich der Kost¬ 
beistellung obliegende Mitverantwortung die Pflicht, sich die 
Ueberzeugung von der Einhaltung der Ordnung und der 
sanitären Vorschriften bei Viktualienverwahrung und Kost¬ 
zubereitung zu verschaffen, Uebelstände dem Verwalter bekannt¬ 
zugeben und deren Abstellung gemeinschaftlich mit diesem zu 
veranlassen.
	        
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