Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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Erfolglosigkeit der Beschwerden an die Landesregierung zu 
leiten, welche sich dann behufs Abhilfe mit der Provinz- 
vorstehung ins Einvernehmen setzen wird. 
8 8. 
Auf Grund dieser Vereinbarung erhalten die in der 
Landes - Tuberkulosenheilanstalt Buchberg - Traunkirchen in 
Verwendung stehenden Schwestern je ein Monatspauschale 
von 8 50 — bezahlt, welches monatlich im Nachhinein von 
der Lokaloberin gegen Empfangsbestätigung bei der Ver¬ 
waltungskasse zu beheben ist. 
8 9. 
Den Schwestern wird die Beheizung und Beleuchtung 
ihrer Wohnräume nach Bedarf zugesichert. Es werden ihnen 
die nötigen Arbeitsschürzen von Seite der Anstalt zur Ver¬ 
fügung gestellt. Die Reinigung der Wäsche der Schwestern 
wird in der Anstalt besorgt. 
Es wird den Schwestern auch die nötige Zeit zur Ver¬ 
richtung ihrer Pflichtgebete eingeräumt, welche so eingeteilt 
sind, daß durch die Verrichtung derselben keine Berufs¬ 
pflichten versäumt werden. Die Schwestern werden überdies 
. nach Kräften Sorge tragen, daß die Anstalt durch ihre Schuld 
am Eigentum keinerlei Schaden erleidet.
	        
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