Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

34 
b) Wortlaut des § 8, Abs. 2, der Verord¬ 
nung der Bundesregierung, B. G. Bl. 
Nr. 37/1925 ff. 
„8 8 (2). In besonderen Ausnahmefällen kann 
für den Fall, wenn die Beibehaltung des Vertrags¬ 
angestellten auf eine längere Dauer infolge beson¬ 
derer Verwendbarkeit für den Dienst unbedingt not¬ 
wendig ist, das Entgelt bis zur Höchstdauer von drei 
Monaten gezahlt werden." 
Anmerkung 7 
zu § 23, Pkt. 5 b, der Sozialversicherungsvorschrist 
für die o.-ö. Landesbediensteten. 
Wortlaut des § 21 der Satzungen der 
Krankensürsorge für oberösterrei- 
chische Landesangestellte. 
„Z 21. Das Sterbegeld wird gewährt: 
1. Den Mitgliedern bei Ableben eines ihrer An¬ 
gehörigen. 
2. Den Hinterbliebenen Angehörigen bei Ab¬ 
leben eines Mitgliedes, wenn nicht ein Sterbequar¬ 
tal gebührt. Sind Hinterbliebene Angehörige nicht 
vorhanden, so deckt die „Krankensürsorge" die aus¬ 
gelaufenen notwendigen Begräbniskosten bis zur 
Höhe des Sterbegeldes. 
3. Das Sterbegeld beträgt für Verstorbene 
unter sechs Lebensjahren 50 vom Hundert, mindestens 
aber 100 8, für andere Verstorbene 60 vom Hundert 
des im Monat des Todes fälligen Bezuges des Mit¬ 
gliedes, mindestens aber 200 8. 
Bei Totgeburten sowie beim Tode eines Kindes 
innerhalb der ersten sechs Lebenswochen gebührt nur 
der Ersatz der tatsächlichen Beerdigungskosten, so¬ 
weit diese die für sonstige Sterbefälle festgesetzten 
Leistungen nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.