Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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sion stehenden minderjährigen Waisen) kann an 
Stelle des fortlaufenden Versorgungsgenusses eine 
einmalige Abfertigung gewährt werden. Das Aus¬ 
maß dieser gnadenweisen Abfertigung beträgt in der 
Regel bei Ruheständlern den zweieinhalbfachen, bei 
Witwen, die keinen Anspruch auf Erziehungsbeiträge 
mehr haben und bei elternlosen Waisen den zwei¬ 
fachen, bei Witwen, die noch Anspruch auf Erzie¬ 
hungsbeiträge haben, den einfachen Jahresbetrag 
des Gesamtbezuges. 
Auf diese Abfertigungen finden im übrigen die 
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und 
Entscheidungen sinngemäß Anwendung. Derartige 
Abfertigungen sind nur zulässig, wenn die zweck¬ 
mäßige Verwendung des Abfertigungsbetrages ge¬ 
sichert ist und die (zur Armenversorgung verpflichtete) 
Gemeinde zustimmt. 
s 21. 
Ausstattungsbeitrag. 
Auf weibliche Landesbedienstete findet die gesetz¬ 
liche Bestimmung (§ 262) der Sozialversicherung für 
Angestellte (GSVG.)*) Anwendung. 
Vorschüsse. 
§ 22. 
Vorschüsse aus fortlaufende Provisions-(Ber- 
sorgungs-)genüffe. 
Die Landesregierung kann den Provisionisten 
oder deren Witwe und Waisen, wenn sie unverschuldet 
in Not geraten sind, über begründetes Ansuchen einen 
Vorschuß auf ihre fortlaufenden Bezüge bis zur Höhe 
des dreifachen Monatsbezuges unter gleichzeitiger 
Festsetzung der Rückzahlungsbedingungen sowie der 
etwa gebotenen Sicherungsmaßnahmen gewähren. 
*) Siehe Anmerkung 5, Seile 33.
	        
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