Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

22 
Ueberschreitet jedoch die Summe der Versor¬ 
gungsgenüsse (Erziehungsbeiträge), die den Waisen 
bei Lebzeiten der Mutter gebührt hätten, den Gesamt¬ 
betrag des auf sie als elternlose Waisen entfallenden 
Versorgungsgenusses (Waisenprovision), so wird der 
Mehrbetrag als Zulage zu ihrem Versorgungs¬ 
genusse (Waisenprovision) nach Köpfen angewiesen, 
und zwar mit der Maßgabe, daß bei dem jedes¬ 
maligen Austritte eines Kindes aus der Bezugsbe¬ 
rechtigung der Betrag der auf dieses entfallenden Zu¬ 
lage in Abfall kommt und dies insolange, bis jener 
Mehrbetrag vollkommen verschwindet und nur noch 
der Gesamtbetrag des auf sie als elternlose Waisen 
entfallenden Versorgungsgenusses (Waisenprovision) 
erübrigt. Die Waisenprovision samt Zulagen darf 
die Höhe des gebührenden Witwenbezuges nicht über¬ 
schreiten. 
Jede elternlose oder dieser gleichgestellte Waise, 
welche im Bezüge einer Waisenprovision steht, erhält 
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Zu¬ 
schuß im Ausmaße der Kinderzulage. 
8 18. 
der Ansprüche auf Versorgungsgenüsse, 
estimmungen des 8 11, betreffend das Er- 
Ms Provisionsanspruches gellen sinngemäß 
Versorgungsgenüsse. 
_ 8 19. 
Ausdehnung des Anspruches auf Kinderzulage, Er¬ 
ziehungsbeitrag und Waisenprovision. 
Wenn ein anspruchsberechtigtes Kind, bzw. eine 
Vater- oder elternlose oder einer solchen gleichgestellte 
Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen 
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen 
oder wegen Studien oder erweiterter fachlicher Aus-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.