Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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Beim Tode (mit Ausnahme des Ablebens in¬ 
folge Selbstmordes) eines Landesbediensteten, der 
bereits fünf, jedoch noch nicht zehn volle anrechenbare 
Dienstjahre zurückgelegt hat, gebühren den Hinter¬ 
bliebenen die normalmätzigen Versorgungsgenüsse. 
a) Witwenprovision. 
§ 14. 
Ausmaß und Dauer der Witwenprovision. 
Die Provision der Witwe eines Landesbedien¬ 
steten beträgt 50% der Provision des Gatten, bzw. 
der Provision, auf welche er im Zeitpunkte des Todes 
die Anwartschaft hatte. 
Die Witwenprovision gebührt auf die Dauer des 
Witwenstandes, das heißt bis zur Wiederverehe¬ 
lichung oder bis zum Tode. 
Die Witwe eines provisionierten oder provisions¬ 
berechtigten Landesbediensteten, die sich wieder ver¬ 
ehelicht, hat Anspruch auf eine Abfertigung, wenn 
dieselbe für den Fall des abermaligen Witwenstandes 
auf den bezogenen Versorgungsgenuß verzichtet. 
Diese Abfertigung besteht: 
a) Wenn beteilungssähige Kinder des verstorbenen 
Gatten nicht vorhanden sind, in dem dreijährigen 
Versorgungsgenußbetrage; 
b) wenn unversorgte unter dem Normalalter stehende 
Kinder des verstorbenen Gatten vorhanden sind, 
in dem anderthalbjährigen Versorgungsgenu߬ 
betrage. 
s 15. 
Alterszulage. 
Witwen, die über 55 Jahre alt oder dauernd 
erwerbsunfähig und auch sonst berücksichtigungs¬ 
würdig sind, kann eine Alters--(Erwerbsunfähigkeits-) 
zutage im Ausmaße bis zu 20% ihrer normal¬
	        
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