Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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3. 
Alle die Kasse betreffenden Kundmachungen erfolgen 
durch die Tagesblätter. Dem Vorstande bleibt es überlassen, 
die Kundmachungen der Kasse noch durch andere Blätter oder 
auf andere Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 
8 57. 
Statutenänderung. 
1. Die Änderung der Statuten erfolgt in der General 
versammlung mit Zweidrittelmajorität der abgegebenen gültigen 
Stimmen. 
2. Zur Auflösung der Kasse oder eines Fonds ist die 
Anwesenheit von Dreivierteln sämtlicher Delegierten und die 
Zustimmung von Dreivierteln der Anwesenden in der General 
versammlung erforderlich. 
3. Im Falle der Auflösung eines Fonds hat die Ge 
neralversammlung das nach Deckung der Passiven und Sicher 
stellung der den Mitgliedern gegenüber bereits erwachsenden 
Verpflichtungen verbleibende Vermögen dieses Fonds einem 
Kasjenfonds zuzuweisen. 
8 58. 
Auslösung der Kasse. 
1. Zm Falle der Auflösung der Kasse über Beschluß der 
Generalversammlung oder durch behördliche Verfügung ist das 
Vereinsvermögen nach Deckung der Passiven und Sicherstellung 
der den Mitgliedern erwachsenden Ansprüchen pupillarsicher 
und fruchtbringend anzulegen und einem Kuratorium zur 
Verwaltung zu übergeben. 
2. Dieses Kuratorium, welches aus acht Mitgliedern zu 
bestehen hat, wird in jener Generalversammlung gewählt, in 
welcher die Auflösung der Kasse beschlossen wird. Dieses Kura 
torium ergänzt sich nötigenfalls durch Kooption auf die be-
	        
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